Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
 

Infos für Familien

 

aktuelle Informationen des Hess. Ministeriums für Soziales und Integration zur Kinderbetreuung hier.

 

Nachweis zur Vorlage in der Kita über die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe gemäß § 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Stand: 25. Mai 2020

 



Aktuell

- 06.08.2021 -

Eltern-/Fachkraftbrief

 

- 18.05.2021 -

Elterninformation vom 18.05.2021

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

 

das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat am Sonntagabend mitgeteilt, dass der Appell der Landesregierung, Kinder möglichst zu Hause zu betreuen, nicht mehr gilt.

 

Die Regelungen der sog. Bundesnotbremse nach § 28b IfSG i. V. m. § 2 Abs. 4 EinrichtungsschutzVO bleiben unbeschadet dessen für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 165 in Kraft. Jedoch befindet sich der Landkreis Fulda derzeit unter einer Inzidenz von 165, sodass in den Kindertagesstätten im Landkreis Fulda und somit auch in der Gemeinde Großenlüder der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen stattfinden kann.

 

Das bedeutet, dass ab sofort wieder alle Kinder einen Zugang zu den Angeboten der Kinderbetreuung erhalten. In der Anlage übersenden wir Ihnen den entsprechenden Eltern- und Fachkraftbrief des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zur gefälligen Kenntnisnahme.

 

Weiterhin ist jedoch an der Betreuung in konstanten Gruppen und der Maskenpflicht für Kita-Personal auch im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen mit wenig Personalwechsel zwischen den Gruppen festzuhalten. Dadurch kann es zu Einschränkungen im Betreuungsangebot kommen, wenn die personellen oder räumlichen Bedingungen in der Kindertagesstätte es nicht anders zulassen.

 

Des Weiteren bitten wir Sie um Beachtung der Informationen auf der Webseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration unter: https://soziales.hessen.de/kita-regelbetrieb-seit-dem-6-juli.

 

Aktuelle Verordnungen etc. des Landes Hessen finden Sie unter https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen

 

Aufgrund der Tatsache, dass in den Kindertagesstätten nun wieder ein Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen stattfindet, weisen wir Sie vorsorglich darauf hin, dass ab Juni 2021 wieder die Kindergartenbeiträge eingezogen werden und gezahlt werden müssen. Eine rückwirkende anteilige Erstattung der Kindergartenbeiträge für die Monate März, April und Mai dieses Jahres befindet sich derzeit in der Bearbeitung und wird der Gemeindevertretung anschließend zur Beschlussfassung in der Sitzung am 15. Juli vorlegt.

 

Bleiben Sie und Ihr/e Kind/er weiterhin gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen  

 

 

Florian Fritzsch                      Joachim Hartel

Bürgermeister                        Pfarrer

 

Anlage

Eltern- und Fachkraftbrief Stand Mai 2021

 

- 12.05.2021 -

Elterninformation über den Kindergartenbetrieb ab dem 17.05.2021

 

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

 

nach Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes blicken wir mit Spannung auf die Entwicklung der Inzidenzwerte im Landkreis Fulda. Aktuell stimmt uns der Verlauf und der beständige Rückgang der Sieben-Tage-Inzidenz zuversichtlich.

 

Bleibt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 165, wechseln die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Fulda und somit auch in der Gemeinde Großenlüder ab Montag, dem 17. Mai 2021, in den eingeschränkten Regelbetrieb. Damit können alle Kinder, die in der jeweiligen Einrichtung einen Betreuungsplatz haben, wieder zurück in Krippe, Kindergarten oder Hort. Es gelten Hygienevorschriften und feste Raumaufteilungen, gruppenübergreifende Angebote können nicht stattfinden.

 

Bezüglich der Inzidenzwerte orientieren wir uns an den Angaben auf die Internetseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration:

https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/taegliche-uebersicht-der-bestaetigten-sars-cov-2-faelle

 

Sofern die Maßnahmen der Bundes-Notbremse wieder aufgehoben werden, gilt beim Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen jedoch weiterhin der Appell, die Betreuungsangebote möglichst nicht in Anspruch zu nehmen bzw. nur zu nutzen, wenn es dringend notwendig ist. In diesem Zusammenhang möchten wir unsere E-Mail vom 27. April 2021 in Erinnerung rufen, in der wir angekündigt hatten, seitens der Gemeindeverwaltung Vorschläge für eine rückwirkende anteilige Erstattung der Kindergartenbeiträge für die Monate März 2021, April 2021 und fortfolgende Monate zu erarbeiten, um Ihnen und der belastenden Situation entgegenkommen zu können.

 

Erhalten wir ab Montag, dem 17. Mai 2021, die Information, dass es zu einem pandemiebedingten Regelbetrieb kommt, werden wir Sie kurzfristig per E-Mail informieren.

 

Um entsprechend auf die jeweilige Situation reagieren zu können und um eine verlässliche Betreuung zu gewährleisten, bitten wir Sie um folgende Rückmeldung:

Bitte melden Sie der jeweiligen Kindertagesstätte die benötigten Betreuungstage und -zeiten für die nächste Woche sowie die Essensbestellungen (eine Essensanmeldung wäre dann ab Dienstag, 18.05.2021 möglich).

 

Aktuelle Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite bzw. der jeweiligen Internetseite der Kindertagesstätten. Bei ggfls. weiteren Änderungen halten wir Sie stets auf dem Laufenden.

 

Bleiben Sie und Ihr/e Kind/er gesund!

 

 

Mit freundlichen Grüßen  

 

 

Florian Fritzsch                      Joachim Hartel

Bürgermeister                        Pfarrer

 

- 27.04.2021 -

Elterninformation über die Notbetreuung in den Kindertagesstätten

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte der gemeindlichen und kirchlichen Kindertagesstätten,

 

die durch Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) sind seit Samstag, dem 24. April 2021, gültig. Damit greifen nunmehr bundesweit einheitliche scharfe Corona-Regeln ab einem Inzidenzwert von 100. Die Änderungen sehen auch vor, dass in denjenigen Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 165 liegt, Kindertagesstätten nur noch für eine Notbetreuung öffnen dürfen. Das ist im Landkreis Fulda leider derzeit der Fall.

 

Sowohl die gemeindlichen Kindertagesstätten und Horte wie auch die des kirchlichen Trägers werden auf eine Notbetreuung umgestellt, stehen in dieser Woche allerdings noch allen Kindern offen. Ab Montag, dem 3. Mai 2021, werden wir den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und diese umsetzen. Die Kindertagesstätten in der Gemeinde Großenlüder sind ab diesem Tag geschlossen. Für die Notbetreuung gelten die Vorgaben des Landes Hessen.

 

Durch die vorgenannten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der Corona-Einrichtungsschutzverordnung ergeben sich Auswirkungen auf den Kita-Betrieb und die Berechtigung zur Nutzung der Notbetreuung, über die wir Sie gerne informieren möchten:

 

Grundsätzlich sieht § 28b IfSG vor, dass bei anhaltend hohen 7-Tage-Inzidenzen ab 165 auf Ebene von Landkreisen und kreisfreien Städten eine Präsenzbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege untersagt ist. Die gesetzliche Regelung ermächtigt jedoch die nach Landesrecht zuständigen Stellen, eine Notbetreuung einzurichten. Die Hessische Landesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und für die Notbetreuung einheitliche Anspruchsvoraussetzungen definiert.

 

Diese sind wie folgt:

 

Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Kinder, sofern

 

  1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen. Entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Eltern, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,

 

  1. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,

 

  1. für sie ein Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, oder

 

  1. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.

 

Nun ist es Aufgabe derjenigen kreisfreien Städte und Landkreise, die von der Inzidenzschwelle des § 28b IfSG betroffen sind, die Regelungen zügig umzusetzen. Hierzu hat Ministerpräsident Bouffier explizit festgestellt, dass trotz der umgehenden Geltung des IfSG eine sofortige Umsetzung nicht möglich ist und die Einschätzung abgegeben, dass für die vollständige Umsetzung der Notbetreuung in Kitas und Kindertagespflege mit einem Zeitraum von bis zu einer Woche zu rechnen sei.

 

Diejenigen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, die auf eine Notbetreuung zurückgreifen müssen, bitten wir, jeweils die als Anlage beigefügte „Bescheinigung der Berechtigung zur Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege im Rahmen der Notbetreuung vom Arbeitgeber/Dienstherrn ausfüllen zu lassen und spätestens bis zum Donnerstag, dem 29. April 2021, in der jeweiligen Kindertagesstätte abzugeben bzw. per E-Mail zukommen zu lassen. Diesbezüglich weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Betreuung auch nur zu Zeiten der Berufstätigkeit beider Elterneile bzw. der Sorgeberechtigten in Anspruch genommen werden darf und nur auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren ist.

 

Uns ist sehr wohl bewusst, dass für die Familien und die Kinder die Schließung der Kitas eine erneute und erhebliche Belastung ist. Als Träger der Kindertagesstätten sind wir aber verpflichtet, diese Vorgaben umzusetzen. Insbesondere aufgrund der höheren Infektiosität der britischen Virusvariante B 1.1.7. gilt es, Kontakte mehr noch als bisher zu reduzieren, die im Alltag einer Kita eine besondere Rolle einnehmen. Wir möchten daher erneut um Ihr Verständnis werben, diese neuen Regeln aktiv mitzutragen.

 

Auf Sie, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, werden in den kommenden Wochen weiterhin riesige Herausforderungen und erhebliche Einschränkungen zukommen. Als ein kleines Zeichen des Dankes für Ihr Verständnis in den letzten Wochen und Monaten werden wir daher dem Gemeindevorstand vorschlagen, dass die Kindergartenbeiträge für den Monat Mai 2021 zunächst nicht eingezogen und nicht gezahlt werden müssen. Rückwirkend wird dann die Gemeindevertretung zu entscheiden haben, ob auf die Beiträge verzichtet wird oder welche Modelle der Beitragsgestaltung während der von der Bundes- und Landesregierung beschlossenen „Bundes-Notbremse“ erhoben werden. Darüber hinaus können wir Ihnen bereits jetzt ankündigen, dass seitens der Gemeindeverwaltung Vorschläge für eine rückwirkende anteilige Erstattung der Kindergartenbeiträge für die Monate März 2021 und April 2021 erarbeitet werden, die ebenfalls der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

Aktuelle Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite bzw. der jeweiligen Internetseite der Kindertagesstätten. Das Infektionsschutzgesetz ist abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/. Bei ggf. weiteren Änderungen halten wir Sie stets auf dem Laufenden.

 

Bleiben Sie und Ihr/e Kind/er weiterhin gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen  

 

 

Florian Fritzsch                      Joachim Hartel

Bürgermeister                        Pfarrer

 

Anlage

Bescheinigung der Berechtigung zur Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege im Rahmen der Notbetreuung

 

- 19.04.2021 -

Eltern- ,Fachkraftbrief des Hessischen Ministeriums

für Soziales und Integration

 

- 15.04.2021 -

Elterninformation über die geänderte Corona-Verordnung für die Kindertageseinrichtungen ab dem 19.04.2021

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte der gemeindlichen Kindertagesstätten,

 

erneut befindet sich das Infektionsgeschehen in Hessen insbesondere aufgrund des hohen Verbreitungsgrades der SARS-CoV-2-Variante B.1.1.7 auf einem sehr hohen Niveau. Die 7-Tage-Inzidenz und die Fallzahlen steigen in den letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen ausgehen.

 

Daher haben die Bundes- und Landesregierung das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie abgestimmt. Das hessische Corona-Kabinett hat am 12. April 2021 weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie mit der 31. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus getroffen und auch die bisherigen Regelungen verlängert.

 

Insbesondere die „Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus“ (Corona-Einrichtungsschutzverordnung), die am 19. April 2021 in Kraft treten wird, erhält in § 2 („Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte“) relevante Änderungen, über die wir Sie gerne informieren möchten:

 

 § 2 Abs. 1 (Erweiterung des Betretungsverbotes)

 

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden,

 

  1.  wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen,

 

  1. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder

 

  1. wenn für sie oder einen Angehörigen ihres Hausstandes auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), ein positives Testergebnis vorliegt.

 

Das Betretungsverbot gilt

 

  1. im Fall des Satz 1 Nr. 1 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines am gleichen Tag durchgeführten Antigen-Schnelltests,

 

  1. im Fall des Satz 1 Nr. 3 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines frühestens am Vortag durchgeführten PCR-Tests des Kindes oder des betroffenen Angehörigen, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

 

Zur Begründung wird seitens der Hessischen Landesregierung vorgebracht, dass sich Kontaktpersonen von infizierten Personen häufig bei diesen anstecken. Hinzu kommt, dass die Ansteckungsgefahr mit der mittlerweile in Deutschland vorherrschenden Variante B 1.1.7 deutlich erhöht ist. Da Kinder aufgrund ihres Alters und ihres natürlichen Nähebedürfnisses kaum in der Lage sind, sich während der Quarantäne einer Kontaktperson von dieser so fernzuhalten, dass ein Infektionsübertrag ausgeschlossen werden kann, wird das Betretungsverbot erweitert. Damit wird ein Weitertragen von Infektionen insbesondere durch die haushaltsangehörigen Kinder an andere Kinder und von dort in andere Familien weitergehend vermieden.

 

 

 § 2 Abs. 1a

 

Die Betreuung in Einrichtungen nach Abs. 1 erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden. Die Betreuung soll möglichst in festen Gruppen erfolgen. Für Personen, die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die gesamte Dauer der Tätigkeit angeordnet. Satz 4 gilt nicht

 

  1. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können,

 

  1. soweit dies aus pädagogischen Gründen im Ausnahmefall erforderlich ist.

 

Diese Änderungen werden durch die Landesregierung damit begründet, dass Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege aufgrund des aktuellen pandemischen Geschehens nur in Anspruch genommen werden sollen, wenn eine dringende Betreuungsnotwendigkeit besteht. Damit wird das Angebot einer professionellen Betreuung aufrechterhalten, soweit im Einzelfall eine dringende Betreuungsnotwendigkeit besteht.

 

Um den Schutz vor Ansteckungen in den Kindertageseinrichtungen zusätzlich zu erhöhen, wird das Tragen einer medizinischen Maske für die dort tätigen Personen angeordnet. Diese Pflicht gilt für die gesamte Dauer der Tätigkeit. Die in Ansehung betreuungsspezifischer Erfordernisse gebotenen Ausnahmen von dieser Pflicht werden auch auf diesen Bereich erstreckt.

 

Vor diesem Hintergrund richten wir unseren nachdrücklichen Appell an Sie, Ihr Kind/ Ihre Kinder ab sofort nur dann zur Betreuung in die Kindertagesstätte zu geben, wenn wirklich eine dringende Betreuungsnotwendigkeit besteht!

 

Weitere Informationen und die geänderten Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus erhalten Sie über die Internetseite des Landes Hessen: www.hessen.de

 

Aktuelle Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite bzw. der jeweiligen Internetseite der Kindertagesstätten.

 

Bleiben Sie und Ihr/e Kind/er gesund!

 

 

Mit freundlichen Grüßen   

 

Ihr

Florian Fritzsch

Bürgermeister

 

Archiv

- 17.02.2021 -

Elternbrief über den Kindergartenbetrieb ab dem 22.02.2021

 

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte der gemeindlichen Kindergärten,

 

Bundes- und Landesregierungen haben das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie abgestimmt. Das Land Hessen hat in Zusammenhang mit dem Kindergartenbetrieb das folgende als Information zusammengefasst:

 

 

 

Ab dem 22. Februar 2021 sollen daher grundsätzlich wieder alle Kinder in ihre Kita oder Kindertagepflegestelle gehen können. Gleichzeitig bleibt die Empfehlung, in konstanten Gruppen zu betreuen, bestehen.

Für die Kindertagesbetreuung gilt aktuell Folgendes:

  • Die Landesregierung bittet alle Eltern eindringlich, Betreuungsangebote bis einschließlich 21. Februar 2021 weiterhin nur zu nutzen, wenn es dringend notwendig ist.
  • Auch nach dem 21. Februar wird empfohlen, die Betreuung in Kindertageseinrichtungen in konstanten, voneinander getrennten Gruppen mit möglichst wenig Personalwechsel zwischen den Gruppen durchzuführen. Dadurch kann es zu Einschränkungen im Betreuungsangebot kommen, wenn die personellen oder räumlichen Bedingungen in der Kita es nicht anders zulassen.
  • Ab dem 22. Februar 2021 sollen alle Kinder Zugang zur Kindertagesbetreuung erhalten. Gleichzeitig werden Eltern gebeten, die Kindertagesbetreuung weiterhin zurückhaltend zu nutzen und eventuellen Einschränkungen des Betreuungsangebots, die in den Einrichtungen und Tagespflegestellen erforderlich sind, um wirksame Arbeits- und Gesundheitsschutzkonzepte umzusetzen, mit Verständnis zu begegnen.
  • Eltern, Fachkräfte und Träger von Kindertageseinrichtungen werden gebeten, den vertrauensvollen Kontakt miteinander zu suchen, um die bestmöglichen Lösungen für alle Beteiligten zu finden.

Ziel dieser Maßnahmen ist, gleichzeitig dem Recht und Bedürfnis von Kindern auf Bildung und Entwicklung gerecht zu werden und den Infektionsschutz und die Situation der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung so gut wie möglich zu gewährleisten. Zusammen mit den weiteren in allen gesellschaftlichen Bereichen fortgeführten Maßnahmen wollen wir eine erneute Ausbreitung des Coronavirus verhindern und schnellstmöglich Bedingungen erreichen, die die Rückkehr zu einem uneingeschränkten Bildungs- und Betreuungsangebot auch mit Blick auf den Infektionsschutz möglich machen.

 

 

Was bedeutet das für Sie, Ihr/e Kind/er in Ihrer Kindertagesstätte der Gemeinde Großenlüder?

 

Ab Montag, 22.02.2021 besteht für alle Kinder grundsätzlich die Möglichkeit wieder die / ihre Kindertagesstätte in der Gemeinde Großenlüder regelmäßig zu besuchen.

Die Gemeindeverwaltung und die Leitungen / Erzieherinnen handeln nach den Vorgaben des Landes Hessen. So wird am 22.02.2021 grundsätzlich und konsequent die Kinderbetreuung in voneinander getrennten Gruppen durchgeführt, d.h. sowohl für den Vormittag, als auch für den Nachmittag. Das kann in einzelnen Kindertagesstätten zu einer teilweisen Neuordnung der Gruppen bzw. der Nachmittagsbetreuung führen. Gleichzeitig müssen die Arbeitsstunden der Erzieherinnen entsprechend dem neuen, höheren Bedarf angepasst und erhöht werden, hierfür schon jetzt allen Leitungen und Erzieherinnen ein Danke für die Flexibilität und die Bereitschaft, noch mehr Stunden als bisher zu leisten.

 

Gemeindeverwaltung und den Leitungen / Erzieherinnen der Kindertagesstätten ist bewusst, dass diese Vorgabe der Hessischen Landesregierung auch zu der ein oder anderen Verärgerung führen wird. Aber das Ziel, einen hohen Infektionsschutz für Kinder und Erzieherinnen und in der Folge für uns alle zu erreichen, der Gesundheitsschutz allgemein, die Eindämmung der Pandemie, das Ziel eines niedrigen Inzidenzwertes, all diese Herausforderungen vereinen uns und deshalb sollten wir alle mithelfen, diese zu erreichen.

 

Um ab dem 22.02.2021 eine geregelte Mittagsverpflegung anbieten zu können, bedarf es dringend  um Meldung, wer an der Mittagsverpflegung teilnimmt. Bitte informieren Sie bis Freitag, 19.02.2021 um 10.00 Uhr Ihre Kindertagesstätte, ob Ihr Kind / Ihre Kinder ab Montag wieder an der Mittagsverpflegung teilnehmen.

 

Weiter Informationen erhalten Sie über die Internetseite des Landes Hessen: www.hessen.de

 

Wir sind überzeugt, dass wir Schritt für Schritt wieder uns langsam und mit Vorsicht einer gewissen Normalität nähern. Uns ist bewusst, dass diese Corona-Pandemie von Kindern, Eltern, Erzieherinnen und der Gemeindeverwaltung viel abverlangt hat und auch noch abverlangen wird. Doch gemeinsam geht es besser.

 

Aktuelle Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite bzw. der Internetseite der Kindergärten.

 

Bleiben Sie gesund!

 

 

Mit freundlichen Grüßen   

Ihr

 

Werner Dietrich

Bürgermeister

 

 

- 25.01.2021 -

E-Mail an die Erziehungsberechtigten gemeindlicher Kindertagesstätten über die Kindergartengebühren

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

 

die Corona-Pandemie und deren Auswirkungen stellen an Sie, an uns alle große Anforderungen. Der Gesetzgeber, ob Bund oder Landesregierung, hat bis zum 14.02.2021 strenge Auflagen im öffentlichen, wie auch privaten Bereich erteilt, hierzu gehört in Hessen, dass Eltern oder Erziehungsberechtigte nur dann die Betreuungseinrichtungen nutzen sollen, wenn dies dringend notwendig ist.  Das führt dazu, dass Eltern ihr Kind / ihre Kinder zu Hause betreuen. Ich will jetzt nicht auf die rechtlichen Unterschiede zwischen dem Betretungsverbot und der Notbetreuung von April bis Juni letzten Jahres eingehen, weil es mir in diesen Zeiten nicht allein um eine rechtliche Bewertung geht, sondern um eine gute Geste an Sie, die Ihre Kinder zu Hause betreuen, bzw. weniger als an 3 Tagen in der Woche betreuen lassen (siehe Regelungen Mai und Juni 2020).

 

Aus diesem Grunde habe ich entschieden, dass ich dem Gemeindevorstand vorschlagen werde, dass die Kindergartengebühren für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 nicht eingezogen werden. In der Folge werde ich der Gemeindevertretung die Entscheidung zum Verzicht auf diese Beiträge vorlegen.

 

Nochmals: die Kita-Beiträge für Januar und Februar 2021 werden nicht von Ihrem Konto eingezogen.

 

Ich wünsche Ihnen und Ihrem Kind / Ihren Kindern, Ihrer Familie alles Gute, besonders Gesundheit.

 

Ihr

 

Werner Dietrich

Bürgermeister  

 

Aktuelle Informationen für Kita-Eltern (07.01.2021)

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

 

die aktuellen Corona-Entscheidungen der Hessischen Landesregierung sind seit gestern auf der Internetseite www.hessen.de veröffentlicht worden. Für die Kindergärten wurde beschlossen:

 

Für die Kinderbetreuung bleibe Hessen ebenfalls bei seiner Linie, es solle möglichst nur dann eine Betreuung in Anspruch genommen werden, wenn es eine „dringende Betreuungsnotwendigkeit“ gebe, ergänzte Bouffier und unterstrich: „Nur, wenn jetzt alle möglichst zu Hause bleiben und Kontakte einschränken, haben wir eine Chance, die Infektionszahlen zu senken.“  Kitas sollen zunächst bis zum 31.01.2021 nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden.

Wer Kinder daheim betreut, kann bis zu zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld je Elternteil geltend machen.

Ein Betretungsverbot, wie es noch im Frühjahr diesen Jahres angeordnet worden war, gibt es nicht.

 

Zusammenfassend bleibt es auch in der Gemeinde Großenlüder bei der bisherigen Regelung, dass Sie Ihr Kind bei dringender Betreuungsnotwendigkeit in den Kindergarten bringen können, das ist in Ordnung und das gewährleisten wir auch. Ich habe Ihnen das zugesagt und darauf können Sie sich auch verlassen.

 

Damit es uns möglich ist, eine genauere Planung für den Einsatz der Erzieherinnen vornehmen zu können, bitte ich Sie der Leitung Ihres Kindergartens kurzfristig mitzuteilen, ob und für welchen Zeitraum Sie eine Betreuung für den Monat Januar 2021 benötigen.

 

Weiterhin werde ich Anfang Februar prüfen, was wir bezüglich der Kindergartengebühr für Sie tun können, für diejenigen, die ihr Kind im Monat Januar 2021 zu Hause betreut haben oder deren Kind nur in geringem Umfang betreut wurde. Zusätzlich werden wir Angebote an die  Kinder richten, die im Monat Januar zu Hause sind.

 

Eine schwierige Zeit. Mit  dem Fortschritt, der Anzahl  der Impfungen und den höheren Außentemperaturen im späten Frühjahr können wir sicher auch mit einer spürbaren Verbesserung der derzeitigen Lage, der Betreuung Ihrer Kinder und auch Ihrer Entlastung rechnen.

 

Wie immer finden Sie aktuelle Informationen auf der Internetseite der Gemeinde.

 

Bis dahin wünsche ich Ihnen und Ihrem Kind / Ihren Kindern das Wichtigste, Gesundheit!

  

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Werner Dietrich

-Bürgermeister-

 

 

 


 

 

14.12.2020

Das Schreiben von Herrn Bürgermeister Dietrich vom 14.12.2020 an die Erziehungsberechtigten der Kinder in gemeindlichen Kindertagesstätten der Gemeinde Großenlüder finden Sie hier.

 

01.10.2020

Information zur Regelung bezüglich der Zahlung von Kostenbeiträgen für die Kinderbetreuung während der Corona-Pandemie-Zeit

Das Schreiben an die Erziehungsberechtigten der Kinder aus kirchlichen und gemeindlichen Kindertagesstätten im Gemeindegebiet finden Sie hier.

 

Stand 01.10.2020

 

26.08.2020

Herbstferienbetreuung 2020

Herbstferienbetreuung 2020

 

Auf Grund der immer noch bestehenden Corona-Pandemie und der aktuell wieder steigenden Infektionszahlen haben wir uns dafür entschieden, im Jahr 2020 auch keine Herbstferienbetreuung in den gemeindlichen und kirchlichen Kindertagesstätten der Gemeinde Großenlüder anzubieten.

 

Wegen dem Infektions- und Gesundheitsschutz ist es wichtig, möglichst feste Gruppenstrukturen zu bilden und Wechsel weitestgehend zu vermeiden. Die bisher praktizierte Ferienbetreuung widerspricht diesem Gesundheitsschutz, da hier Kinder aus verschiedenen Gruppen bzw. aus verschiedenen Kindertagesstätten gemischt werden.

 

Daher können wir die Herbstferienbetreuung 2020 leider nicht anbieten.

 

Bleiben Sie und Ihr Kind gesund!

 

Stand 26.08.2020

 

 

 

26.06.2020 

 

28.05.2020 

 

20.05.2020 

Aktualisierte Informationen zur Notfallkinderbetreuung und Kindertagespflege (Stand 20.05.2020)

Sehr geehrte Eltern,

 

die Hessische Landesregierung hat im Bereich der Kinderbetreuung aktuell weitere Lockerungen beschlossen, die ab dem 25. Mai 2020 in Kraft treten.

 

Die beiden wichtigsten Änderungen sind:

 

  • Kindertagespflege öffnet ab dem 25. Mai.

Ab diesem Zeitpunkt werden die Kinder in der Kindertagespflege wieder umfassend betreut und gefördert.

 

  • Härtefallregelung für Familien:

Die Hessische Landesregierung hat eine Härtefallregelung für diejenigen Familien geschaffen, für die der Wegfall des Betreuungsangebotes in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung eine besondere Härte im Alltag darstellt. Die Entscheidung, ob die Härtefallregelung greift, trifft das Jugendamt.

 

Ebenso dürfen ab dem 25. Mai wieder Kinder mit Behinderung in die Notbetreuung, für die eine Integrationsmaßnahme vorliegt.

 

Wir möchten Sie hiermit über die aktuellen Veränderungen informieren. Die maßgebende aktuelle Fassung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus finden Sie am Seitenanfang sowie ebenfalls die dann ab 25.05.2020 geltende neue Verordnung. Maßgebend für die Kindernotfallbetreung ist § 2.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Gemeinde Großenlüder

 

09.05.2020

Neue Informationen zur Notfallkinderbetreuung (Stand 09.05.2020)   

Sehr geehrte Eltern,

 

die Hessische Landesregierung hat nachfolgendes bekannt gegeben und beschlossen:

 

Kindertagesstätten bleiben bis zum 05. Juni 2020 bis auf die bestehende Notbetreuung weiterhin geschlossen.

 

Die Landesregierung hat jedoch beschlossen, die Notbetreuung weiter auszubauen.

 

Einen Anspruch auf Kinderbetreuung erhalten ab dem 11. Mai 2020 zusätzlich

  • Schülerinnen, Schüler und Studierende (an Fachschulen), die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus unterrichtet werden,
  • Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus tätig sind,
  • Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen,
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
  • Mitglieder von Verfassungsorganen,
  • Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  • Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen,
  • berufstätige und studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

 

Wir möchten Sie hiermit über die aktuellen Veränderungen bei der Notfallkinderbetreuung informieren. Die maßgebende aktuelle Fassung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus finden Sie hier: Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus

Maßgebend für die Kindernotfallbetreuung ist § 2. Hier wurden u.a. als neue Anspruchsberechtigte in § 2 Abs. 2 die Ziffern 17a – 24 eingefügt.

 

Sofern sie kurzfristig eine Kindernotfallbetreuung schon ab dem 11.05.2020 benötigen, setzen Sie sich bitte umgehend mit der Gemeinde Großenlüder in Verbindung und übermitteln uns das erforderliche Formular. Dieses finden Sie unter: 

 

https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/bestaetigung_fuer_erziehungsberechtigte_in_berechtigten-berufen240428.pdf

 

Dieses ist jedoch bisher nur in einer alten Fassung des Hess. Sozialministeriums vorhanden. Evtl. muss dies dann nochmals erneuert bzw. ergänzt werden. Sobald die Neufassung verfügbar ist, werden wir diese auf der Internetseite der Gemeinde aktuell zum Herunterladen hinterlegen.

 

Wie immer gilt: Informieren Sie sich jeweils aktuell auf der Internetseite der Gemeinde Großenlüder!

 

Mit freundlichen Grüßen

i. V.

 

Anita Pecka

I. Beigeordnete

 

23.04.2020  

Kindergarten-Beitrag für den Monat Mai wird vorerst nicht eingezogen!

Die Elterninformation von Herrn Bürgermeister Dietrich zu: Kindergartenbeitrag Mai 2020 - Kinderbetreuung zu Hause - Angebote finden Sie hier.

 

Was kostet Gemeinde? Kindergärten

Was kostet Gemeinde?

 

17.04.2020  

Neue Informationen zur Notfallkinderbetreuung (Stand 17.04.2017)

Sehr geehrte Eltern,

die Hessische Landesregierung hat gestern Abend im Rahmen einer Pressekonferenz nachfolgendes bekannt gegeben und beschlossen:

 

Kindertagesstätten bleiben weiterhin geschlossen.

Die Landesregierung hat jedoch beschlossen, die Notbetreuung weiter auszubauen. Einen Anspruch auf Kinderbetreuung erhalten ab dem 20. April auch alleinerziehende Berufstätige.

 

Wir möchten Sie hiermit über die aktuellen Veränderungen bei der Notfallkinderbetreuung informieren. Die maßgebende aktuelle Fassung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus haben wir zu Ihrer Information beigefügt. Maßgebend für die Kindernotfallbetreuung ist § 2. Hier wurden u.a. als neue Anspruchsberechtigte in § 2 Abs. 2 die Ziffern 15 – 17 eingefügt. Die Verordnung finden Sie hier: Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus

 

Sofern sie kurzfristig eine Kindernotfallbetreuung schon ab dem 20.04.2020 benötigen, setzen Sie sich bitte umgehend mit der Gemeinde Großenlüder in Verbindung und übermitteln uns das erforderliche Formular. Dieses finden Sie unter: https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/hsm/bestaetigung_fuer_erziehungsberechtigte_bestimmter_berufsgruppen.pdf

 

Dieses ist jedoch bisher nur in einer alten Fassung des Hess. Sozialministeriums vorhanden. Evtl. muss dies dann nochmals erneuert bzw. ergänzt werden. Sobald die Neufassung verfügbar ist, werden wir diese auf der Internetseite der Gemeinde aktuell zum Herunterladen hinterlegen.

 

Ihre Mail bitten wir an nachfolgende E-Mail-Adresse zu richten:

.

 

Ebenfalls steht Ihnen Herr Bürgermeister Dietrich in dringenden Fällen unter der Tel.Nr.  0171 2727159 zur Verfügung.

 

Wie immer gilt: Informieren Sie sich jeweils aktuell auf der Internetseite der Gemeinde Großenlüder!!

 

Mit freundlichen Grüßen

Werner Dietrich

Bürgermeister

 

16.04.2020 

Schreiben des Bürgermeisters über die Betreuung der Kinder in den Kitas

Liebe Eltern,

 

nach heutigem Stand wird das Land Hessen die grundsätzliche Schließung der Kitas  über den 19.04.2020 befristet fortsetzen. Für die Eltern, deren Kind nicht in das Landesprogramm in die Notgruppen aufgenommen werden durfte, bedeutet diese Entscheidung des Landes Hessen,  dass Sie weiterhin die Betreuung Ihres Kindes zuhause übernehmen müssen. Ich bin mir darüber im Klaren und bewusst, dass das für Sie und Ihr Kind auch eine teils sehr anstrengende und auch schwierige Zeit sein kann. Aus diesem Grund arbeite ich mit den Kita-Leitungen und Erzieherinnen an dem Ausbau der bestehenden Angebote  für Ihr Kind, für Sie, „für zuhause.“

 

Es gibt im Internet auch „Gratis-Angebote“ z.B. auf dem „kigaportal“ oder Tips über:  https://www.bz-berlin.de/ratgeber/corona-krise-wie-beschaeftige-ich-mein-kind-noch-mindestens-vier-wochen-lang-zu-hause

 

Diese Angebote ersetzen nicht den Besuch der Kita, aber sie können vielleicht etwas helfen.

 

Unabhängig hiervon möchte ich Ihnen die Gelegenheit geben mir per Mail oder Anruf: 06648-950031 oder 0171-2727159 mitzuteilen,  wie ich Sie unterstützen kann, wie wir Sie unterstützen können.  Bitte teilen Sie mir auch mit, was Sie sich in der derzeitigen Situation von uns, von mir,  von der Kita in Bezug auf die Betreuung Ihrer Kinder zuhause wünschen.

 

Bitte schauen Sie hier auf unsere Internet-Seite. Dort finden Sie aktuelle Informationen und Hinweise.

 

Was den Kita-Beitrag für den Monat Mai 2020 betrifft, so habe ich Ihnen bereits mitgeteilt und zugesagt, dass ich mich – sofern die Kitas noch grundsätzlich geschlossen sind – für eine Aussetzung dieses Kita-Beitrags mit aller Kraft einsetzen werde.  Das Essengeld für den Monat April und den Teilbetrag für den Monat März wurde Ihnen zurückerstattet bzw. wird diese Woche auf Ihr Konto überwiesen.

 

Werner Dietrich

Bürgermeister

 

14.04.2020

 

Nicht bei Kita-Gebühren sparen - Ausschnitt aus der Fuldaerzeitung vom 11. April 2020 - Die Woche im Rückblick von Daniela Petersen

 

09.04.2020

 

Zahlung/Erhebung von KITA-Beiträgen aufgrund der Corona-Pandemie

Die Vorsitzenden von verschiedenen Elternbeiräten der Kindertagesstätten in der Gemeinde Großenlüder haben sich mit einem Schreiben bezüglich der Zahlung/Erhebung von KITA-Beiträgen aufgrund der Corona-Pandemie an die Gemeinde Großenlüder, Herrn Bürgermeister Dietrich gewandt.

 

Herr Bürgermeister Dietrich hat den Elternbeiratsvorsitzenden mit Datum vom 09.04.2020 eine umfangreiche Antwort zukommen lassen. Da diese sicherlich für alle Eltern aber auch Bürgerinnen und Bürger hilfreich und wichtig ist, veröffentlichen wir das Antwortschreiben vom 09.04.2020 nachfolgend im Wortlaut. 

 

Schreiben des Bürgermeisters: hier.

Elterninformation zur Erstattung von Essensgeld

da die Kindertagesstätten im Gemeindegebiet aufgrund des Corona-Virus ab dem 16. März 2020 geschlossen sind, wird das Essensgeld für den März anteilig und für den Monat April 2020 komplett zurückerstattet.

 

03.04.2020

 

Elterninformation von Bürgermeister Werner Dietrich zu den aktuellen Kindergartenbeiträgen in der Gemeinde

 

Elterninformation des Landkreises zur Kindernotbetreuung an Wochenenden und Feiertagen 

 


 

https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/hsm/ausfuellbares_formular_kindernotbetreuung.pdf

 

Information des Hess. Ministeriums für Soziales und Integration vom 26.03.2020 zur Sicherstellung der Kindernotbetreuung in den Osterferien  sowie  in Ausnahmefällen an Wochenenden und an Feiertagen ab dem 4. April 2020 hier.

 

20.03.2020

 

Informationen zur Schließung der Kindertagesstätten entsprechend der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13.03.2020 in der jeweils geltenden Fassung (neuester Stand 20.03.2020, 21.00 Uhr

 

20.03.2020

 

Informationen zur Notfallkinderbetreuung

Zur Notfallkinderbetreuung ist es ab sofort ausreichend, wenn nur ein Elternteil/Erziehungsberechtigte/r bzw. der/die Alleinerziehungsberechtigte in den von der Hess. Landesregierung festgelegten Bereichen/Berufsgruppen arbeitet und die erforderlichen Bescheinigungen vorlegt. Ebenfalls wurden die Bereiche und Berufsgruppen am 20.03.2020 noch einmal geändert und erweitert.

Zur Organisation setzen Sie sich bitte mit der der Gemeindeverwaltung Großenlüder,

Herrn Möller, Tel.: 06648-950024, oder

Herrn Keller, Tel.: 06648-950052,

umgehend in Verbindung, damit die Notfallkinderbetreuung organisiert werden kann. Sie können sich alternativ ebenfalls an die Leiterin Ihrer KITA wenden.

Im Falle einer KITA in kirchlicher Trägerschaft wenden Sie sich an die jeweilige KITA-Leitung bzw. die Pfarrgemeinde.

ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Ihr Kind

  • Krankheitssymptome aufweist
  • in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
  • sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind

Nähere Informationen u.a. auch zu den Bereichen und Berufsgruppen erhalten Sie auf den Seiten des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration

 

14.03.2020

Schreiben des Bürgermeisters über Betreuung von Kindern in Kitas

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich will keine langen Vorreden niederschreiben, wir alle wissen um die große Gefahr, die von der Corona-Virus-Pandemie ausgeht. Es gilt die Ausbreitung selbst, sowie das Tempo der Ausbreitung zu verringern, alte, kranke, geschwächte Menschen bestmöglich zu schützen, die Verbreitungswege zu unterbrechen.

 

Die Hessische Landesregierung hat mit Wirkung vom 13.03.2020 die zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus beschlossen. Im Wesentlichen geht es in Bezug auf die Kindertagesstätten um folgende Anordnungen, die ich mit Herrn Pfarrer Hartel, den Leitungen der Kindertagesstätten (kirchliche und gemeindliche Trägerschaft) im Gemeindegebiet, den Amtsleitern und Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern des Rathauses abgestimmt habe (verkürzte und verständliche Form der Verordnung nachstehend):

 

  1. Ab sofort, d.h. ab Montag, 16. März 2020 dürfen Kinder keine Kindertageseinrichtung mehr betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen. Das bedeutet: Die Kindertagesstätten im Gemeindegebiet Großenüder sind ab Montag, 16.03.2020 – bis zunächst 19.04.2020 - geschlossen.
     
  2. Das Betretungsverbot gilt nicht für Kinder, wenn beide Erziehungsberechtigte bzw. ein allein Erziehungsberechtigter zu einer ganz klar festgelegten und bestimmten Personengruppe gehört / gehören. Für diese Kinder sind ab Montag, 16.03.2020 Notgruppen eingerichtet.

 

Ob Sie zu dem Personenkreis / der Berufsgruppe gehören, können Sie der beigefügten Anlage entnehmen (§ 2 Abs. 2 der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020).

 

Auch wenn Sie zu dem festgelegten und bestimmten Personenkreis gehören, deren Kind/er grundsätzlich betreut werden könnte/n und Sie eine Betreuung wünschen, so gilt folgende Ausnahme hiervon:

 

Kinder welche:

a) Krankheitssymptome aufweisen,

b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder

c) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten haben und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind

 

werden nicht betreut, dürfen die Kindertagesstätte nicht betreten.

 

Diejenige/n Erziehungsberechtigte/n, die zu dem festgelegten und bestimmten Personenkreis gehören, deren Kind/er betreut werden sollen, müssen von ihrem Arbeitgeber unverzüglich einen schriftlichen Nachweis über ihre berufliche Tätigkeit verlangen und diesen spätestens am Dienstag, 17.03.2020 zu Beginn der Kita-Betreuungszeit der Kita-Leitung vorlegen. Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wurde bzw. am 17.03.2020 nicht vorliegt, wird die Betreuung des Kindes / der Kinder abgelehnt, besteht ein Betretungsverbot der Kindertagesstätte.

Dieser Vordruck ist auf der Internet-Seite der Gemeinde Großenlüder, https://www.grossenlueder.de/seite/266330/infos-für-familien.html

abrufbar und kann dort heruntergeladen werden.

 

Die Regelung der Landesverordnung gelten ebenfalls für Kindertagespflegepersonen und Tagesmütter.

 

Was die Verpflegung der wenigen Kinder dieser Personengruppen betrifft, so arbeiten wir an einer praktikablen Lösung. Für die nächsten Tage bitten wir diesen Kindern ausreichend Verpflegung mitzugeben (Getränke werden wie bisher von der Kita gestellt).

 

Ob und wo Kita-Notgruppen geöffnet werden, hängt von den Anmeldungen ab. Eine ortsteilübergreifende Betreuung wird ausgeschlossen (Ausnahme Eichenau, Lütterz und Uffhausen, die über keine eigene Kita verfügen). Die Kita-Leitung wird sich mit dem betreffenden Personenkreis in Verbindung setzen.

 

Die Frage, ob überhaupt und in welche Höhe Kita-Gebühren für diejenigen Kinder zu zahlen sind, die aufgrund der Schließung der Kitas nicht mehr betreut werden, werden wir in den nächsten Tagen klären / entscheiden und auf den bekannten Informationswegen mitteilen.

 

Bitte besuchen Sie unsere Internetseite www.grossenlueder.de um aktuelle Informationen zu erhalten.

 

Herr Pfarrer Hartel und ich, wir sind uns bewusst, dass die Schließung der Kindertagesstätten im Gemeindegebiet (betrifft ganz Hessen und viele Bundesländer) einen großen Einschnitt für Sie und Ihr Kind /Ihre Kinder bedeutet, dass es auch sogenannte Härtefälle gibt, dass unser aller Leben sich von heute auf morgen total verändert hat und weiter verändern wird. Aber wir werden diese zweite Hessische Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 konsequent und ohne Ausnahme umsetzen (müssen), zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Erkrankungen, von Todesfällen, zum Schutz der alten Menschen, der Menschen, die gesundheitlich geschwächt oder vorbelastet sind.

 

Als Bürgermeister der Gemeinde stehe ich Ihnen immer zur Verfügung, gerne per Telefon 0171-2727159 oder tagsüber im Rathaus unter 06648-950028 oder per Mail:

 

Ich hoffe auf Ihr Verständnis und bedanke mich an dieser Stelle bei Herrn Pfarrer Hartel für die sehr gute Zusammenarbeit und die guten Hinweise, sowie Unterstützung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Werner Dietrich

Bürgermeister

 

 

 

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

29. 03. 2024

 

Infofilm Großenlüder

Wetter

Klicken Sie hier, um die Inhalte von "wetter-bimbach.de" anzuzeigen. Beim Aufruf gelten abweichende Datenschutzbestimmungen der Webseite "wetter-bimbach.de"