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Sozialwohnungssuchende Haushalte;

Großenlüder, den 07. 11. 2018
Feststellung des Wohnungsbedarfes – Wohnungssuchende Haushalte mit Jahreseinkommen gemäß § 5 des hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314)

 

Wie bereits in den vergangenen Jahren, wird auch für das Wohnungsbauprogramm des Jahres eine Erhebung erforderlich, um landesweit und regionalisiert zuverlässige Angaben über die Nachfrage nach Sozialwohnungen bzw. nach Bedarf von Wohnungsbauförderungsmitteln zu erhalten. Diese Erhebung ist maßgebend für die Aufstellung der Wohnungsbauprogramme und die Verteilung der Fördermittel auf die Landkreise und Gemeinden für die nächsten Jahre.

 

Um einen bedarfsgerechten Einsatz der Fördermittel zu gewährleisten, sind alle Gemeinden aufgefordert, entsprechende Bedarfsmeldungen an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung weiterzuleiten. Unterschieden wird hierbei nach Zielgruppen, wie z.B. Wohnungsnotstandsfälle, ältere Menschen, kinderreiche Familien, junge Ehepaare etc.

 

Wir bitten daher alle Wohnungssuchenden und Bauinteressenten, sich bis spätestens 30.11.2018 mit der Gemeindeverwaltung Großenlüder, Herrn Thorsten Keller, unter der Tel.-Nr.: 06648/9500-52 in Verbindung zu setzen.

 

Nachstehend werden noch entsprechende Erläuterungen des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung veröffentlicht:

 

Erläuterungen

Einkommensgrenzen ab Januar 2017 (Bekanntmachung vom 17. November 2016, StAnz. Nr. 49/2016 S. 1552) nach § 5 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 02. Dezember 2014 (GVBl. S. 314)

 

Personen Euro

 

1 - 15.572
2 - 23.626
3 - 28.996
4 - 34.366
5 - 39.736
6 - 45.106
7 - 50.476
8 - 55.846
9 - 61.216
10 - 66.586
+1  - + 5.370

 

Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 650 Euro.

 

Ältere Menschen

Als ältere Menschen sind diejenigen Personen anzusehen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

Kinderreiche Familien

Als kinderreiche Familien gelten Familien mit drei oder mehr Kindern, denen Kinderfreibeträge nach dem Einkommensteuergesetz zustehen oder gewährt werden.

 

Junge Ehepaare

Als junge Ehepaare sind Ehepaare anzusehen, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat.

 

Wohnungsnotstandsfälle
 

Begriffsbestimmungen:

a) Ein Wohnungsnotstandsfall liegt vor, wenn

  • Familien mit zwei Personen nur über eine Gesamtwohnfläche bis zu 18 m²,
  • Personen nur über eine Gesamtwohnfläche bis zu 27 m²drei Familien mit
  • Personen nur über eine Gesamtwohnfläche bis zu 36 m²vier Familien mit
  • Familien mit fünf und mehr Personen nur über eine Gesamtwohnfläche bis zu 45 m² oder
  • Familien mit drei oder mehr Personen nur über einen Raum verfügen.


b) Familien in baufälligen Räumen wohnen, die nach Feststellung der Bauaufsichtsbehörde oder Wohnungsaufsichtsbehörde endgültig - nicht nur vorübergehend - geräumt werden müssen,

 

c) Familien in Räumen wohnen, die nach dem Gutachten der zuständigen Gesundheitsbehörde nicht ohne erhebliche Gefahr für die Gesundheit bewohnt werden können,


d) Großfamilien (Eltern mit vier und mehr Kindern), die nicht die Voraussetzungen der Buchstaben a) bis c) erfüllen, unzureichend untergebracht sind,

 

e) Familien zur Räumung der bisherigen Wohnung verpflichtet sind und diese Verpflichtung gerichtlich bestätigt worden ist oder voraussichtlich bestätigt werden würde,

 

f) Aussiedler und Übersiedler noch in Übergangswohnheimen untergebracht sind,

 

g) Alleinerziehende vorübergehend in Frauenhäusern Unterkunft gefunden haben. Frauenhäuser im Sinne dieser Richtlinien sind Häuser oder Wohnungen, die physisch oder psychisch misshandelten oder von Misshandlung bedrohten Frauen und ihren Kindern vorübergehend Schutz bieten und deren Träger gemeinnützige Vereine oder Verbände, Gemeinden oder staatliche Stellen sind.

 

Großenlüder, 06.11.2018

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Großenlüder

Werner Dietrich

Bürgermeister

 

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