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Niederschrift Gemeindevertretung vom 05.06.2025
Am Donnerstag, den 05. Juni 2025 fand im Bürgerhaus Kleinlüder eine öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Großenlüder statt. Die Niederschrift wird hiermit bekannt gemacht.
Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, Herr Norbert Printz, stellte den Antrag, den Tagesordnungspunkt
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Mischgebiet „Schlitzer Straße / Tiefenfurter Weg“
hier: Aufstellungsbeschluss und Einleitung der Beteiligungen
als Tagesordnungspunkt 6 in die Tagesordnung aufzunehmen. Der bisherige Tagesordnungspunkt 6 wird dann Tagesordnungspunkt 7.
Beratungsergebnis: 22 Ja-Stimme(n), 2 Gegenstimme(n), 1 Stimmenthaltung(en)
Tagesordnung:
1. Feststellung und Beschlussfassung des Jahresabschlusses 2022
2. Zukünftige Nutzung der Dorf-App „Der digitale Dorfplatz“ von Crossiety – Entscheidung über Fortführung oder Kündigung des Vertrages
3. Teilnahme am Sofortprogramm „Sicherheit bei Veranstaltungen“: Prüfung der interkommunalen Zusammenarbeit mit Bad Salzschlirf und Hosenfeld
4. Neufassung der Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Großenlüder (Feuerwehrgebührensatzung)
5. Neufassung des Gebührenverzeichnisses für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Großenlüder (Anlage zu § 3 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung)
6. 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Mischgebiet "Schlitzer Straße / Tiefenfurter Weg"
hier: Aufstellungsbeschluss und Einleitung der Beteiligungen
7. Abschluss des notariellen Kaufvertrags zum Ankauf der Liegenschaft in der Industriestraße 18 zur Neugestaltung des gemeindlichen Bauhofs
1. Feststellung und Beschlussfassung des Jahresabschlusses 2022
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Großenlüder beschließt folgende Beschlüsse:
1. Der geprüfte Jahresabschluss 2022, bestehend aus Vermögensrechnung (Bilanz). Ergebnisrechnung und Finanzrechnung, wird wie folgt festgestellt:
- in der Bilanzsumme mit 51.736.756,02 €
- in der Ergebnisrechnung
- im ordentlichen Ergebnis mit einem Überschluss von 1.803.452,46 €
- im außerordentlichen Ergebnis mit einem Überschuss 60.391,93 €
- im Jahresergebnis insgesamt mit einem Überschuss von 1.863.844,39 €
- in der Finanzrechnung mit einer Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln von - 259.930,73 €
2. Gemäß § 24 Abs. 1 GemHVO wird der Jahresüberschuss des ordentlichen Ergebnisses zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses herangezogen. Das außerordentliche Ergebnis ist im Jahresabschluss 2022 positiv. Der Jahresüberschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 1.803.452,46 € wird der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt. Der Jahresüberschuss des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 60.391,93 € wird der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.
3. Dem Gemeindevorstand der Gemeinde Großenlüder wird gem. § 114 Abs. 1 HGO für die Haushalts- und Kassenführung 2022 die Entlastung erteilt.
Beratungsergebnis: 25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
2. Zukünftige Nutzung der Dorf-App „Der digitale Dorfplatz“ von Crossiety – Entscheidung über Fortführung oder Kündigung des Vertrages
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die bestehende Vereinbarung mit dem Anbieter der Dorf-App „Der digitale Dorfplatz“ von Crossiety, abgeschlossen über die Werbe- und Medienagentur „gotoMEDIA“, fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt zukündigen. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, alternative Kommunikationskanäle wie Instagram, WhatsApp und die gemeindliche Homepage weiter auszubauen.
Beratungsergebnis: 25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
3. Teilnahme am Sofortprogramm „Sicherheit bei Veranstaltungen“: Prüfung der interkommunalen Zusammenarbeit mit Bad Salzschlirf und Hosenfeld
Beschluss:
Die Gemeindevertretung trifft nachfolgende Beschlussfassung:
- Der Gemeindevorstand wird beauftragt, mit den Nachbargemeinden Bad Salzschlirf und Hosenfeld Gespräche über eine mögliche interkommunale Zusammenarbeit anlässlich des Sofortprogramms „Sicherheit bei Veranstaltungen“ des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz aufzunehmen.
- Ziel dieser Gespräche ist die Prüfung der Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur
- Erarbeitung eines gemeinsamen Sicherheitskonzepts für öffentliche Veranstaltungen,
- gemeinsamen Beschaffung und Nutzung sicherheitsrelevanter Ausstattung (z. B. Absperreinrichtungen, mobile Sperren),
- organisatorischen und praktischen Zusammenarbeit bei der Veranstaltungsplanung. - Der Gemeindevorstand wird gebeten, der Gemeindevertretung über die Ergebnisse der Gespräche zu berichten und ggf. eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Beratungsergebnis: 24 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 1 Stimmenthaltung(en)
4. Neufassung der Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Großenlüder (Feuerwehrgebührensatzung)
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt nachfolgende Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Großenlüder (Feuerwehrgebührensatzung):
Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehren
der Gemeinde Großenlüder
(Feuerwehrgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90,93), jeweils in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBGK) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Großenlüder in ihrer Sitzung am 05.06.2025 folgende
Feuerwehrgebührensatzung
beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand
Die der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Großenlüder bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG Gebührenfreiheit besteht. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen der Brandbekämpfung sind
- die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
- die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
- die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend,
- die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
- die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,
- die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsache die Feuerwehr alarmiert,
- die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Falschalarm auslöst,
- die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.
(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,
- die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechen,
- die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
- die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschalarmen durch
a. Kommunikationsmittel mit automatisierter Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind
b. Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden, - der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn sich dieser zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient,
- die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,
- die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-e-Call-Notrufes durch Dritte übermittelt werden,
- In Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,
- Die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig – angefordert hat
(3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf zivilrechtlicher Basis bleibt davon unberührt.
§ 3
Grundlagen der Gebührenbemessung
(1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
(2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.
(3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken. Er ist mit Rückkehr zur Feuerwache zuzüglich der ggf. für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit notwendigen Zeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wieder hergestellt ist.
(4) Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab dem Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die An- und Abfahrt sowie die vorbereitenden Maßnahmen wird eine Pauschale gemäß dem Gebührenverzeichnis erhoben.
(5) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigendem Personal sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
§ 4
Auslagen
(1) Auslagen werden in der tatsächlich entstanden Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.
(2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.
§ 5
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit dessen bzw. deren Eingang bei der Gemeinde Großenlüder, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
§ 6
Fälligkeit der Gebührenschuld
Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.
§ 7
Härtefälle
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.
§ 8
Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen
Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslage im gesamten Gemeindegebiet oder in einem Ortsteil, kann der Gemeindevorstand das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Gemeindevorstand bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurück zu führen sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.
§ 9
Sicherheitsleistungen
Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
§ 10
Brandsicherheitsdienst
Veranstaltungen, bei denen gemäß § 17 HBKG ein Brandsicherheitsdienst zu stellen ist, sind mindestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bei dem Ordnungsamt der Gemeinde Großenlüder schriftlich anzumelden. Wird die Anmeldung nicht mindestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung zurückgenommen, ist mindestens pro Feuerwehrmann/-frau eine Gebühr in Höhe des jeweils geltenden Stundensatzes zu entrichten.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Satzung über die Gebühren der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Großenlüder vom 29.06.1999 wird durch diese Satzung ersetzt.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Großenlüder, den __________ ___________________________
Florian Fritzsch
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am ____________ im Lüdertalboten Nr. ________ öffentlich bekannt gemacht.
Großenlüder, den _____________ __________________________
Florian Fritzsch
Bürgermeister
Beratungsergebnis: 25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
5. Neufassung des Gebührenverzeichnisses für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Großenlüder (Anlage zu § 3 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung)
Die Gemeindevertretung beschließt nachfolgendes Gebührenverzeichnis für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Großenlüder (Anlage zu § 3 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung):
Gebührenverzeichnis für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren
der Gemeinde Großenlüder
(Anlage zu § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung)
Nr. | Beschreibung | Gebühr |
1 | Personalgebühren | Je 15 Minuten |
1.1 | Brand- und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft | 6,60 € |
1.2 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | 6,60 € |
|
|
|
2 | Fahrzeuggebühren | Je 15 Minuten |
2.1 | Einsatz-/Kommandowagen/Personenfahrzeuge |
|
| Einsatzleitwagen (ELW) | 14,00 € |
| Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) | 12,00 € |
|
|
|
2.2 | Tragkraftspritzenfahrzeug/Kleinlöschfahrzeuge |
|
| Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser (TSF-W) | 20,00 € |
|
|
|
2.3 | Löschgruppenfahrzeuge |
|
| LF 8/6 | 19,00 € |
| LF 10/6 | 19,00 € |
| MLF | 37,00 € |
|
|
|
2.4 | Tanklöschfahrzeuge |
|
| TLF 16/25 | 29,00 € |
| ||
2.5 | Hilfeleistungsfahrzeuge |
|
| HLF 20 | 50,00 € |
|
|
|
2.6 | Gerätewagen |
|
| Gerätewagen Logistik (GW-L) | 18,00 € |
| Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) | 18,00 € |
|
|
|
3 | Gebühren für besondere Leistungen |
|
3.1 | Falschalarm Brandmeldeanlage | 600,00 € pauschal |
3.2 | Falschalarm aufgrund von Kommunikationsmitteln mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind, werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit, Material-sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet |
|
3.3 | Falschalarm aufgrund von Meldungen von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden, werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet |
|
|
|
|
4. | Missbräuchliche Alarmierung |
|
| Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 2 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
|
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|
5 | Gebühren in sonstigen Fällen |
|
| Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
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6 | Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen |
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| Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal und Geräten von Dritten, werden die der Gemeinde in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt. |
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7 | Gebühren für gesonderte Leistungen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes nach § 1 Abs. 2 der Satzung |
|
| Die Gebühren für gesonderte Leistungen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
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Beratungsergebnis: 25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
6. 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Mischgebiet "Schlitzer Straße / Tiefenfurter Weg"
hier: Aufstellungsbeschluss und Einleitung der Beteiligungen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Mischgebiet „Schlitzer Straße / Tiefenfurter Weg“ im Ortsteil Großenlüder.
Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 umfasst in der Gemarkung Großenlüder das Flurstück 32/2 in Flur 28.
Mit der Bebauungsplanänderung soll im Ortsteil Großenlüder für das Grundstück „Schlitzer Straße 40“ die Nutzbarkeit dahingehend geändert werden, dass das Grundstück grundsätzlich für eine Wohnbebauung ohne Auflagen in Verbindung einer gewerblichen Nutzung ermöglicht wird. Zurzeit ist eine Wohnbebauung nur in Verbindung einer gewerblichen Nutzung möglich.
Die Flurstücksfläche 32/2 in Flur 28 der Gemarkung Großenlüder bleibt nach Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen.
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Mischgebiet „Schlitzer Straße / Tiefenfurter Weg“ wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Der Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Mischgebiet „Schlitzer Straße / Tiefenfurter Weg“ ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 sowie die Beteiligung der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 sind einzuleiten.
Beratungsergebnis: 22 Ja-Stimme(n), 2 Gegenstimme(n), 1 Stimmenthaltung(en)
7. Abschluss des notariellen Kaufvertrags zum Ankauf der Liegenschaft in der Industriestraße 18 zur Neugestaltung des gemeindlichen Bauhofs
Beschluss:
Die Gemeindevertretung trifft nachfolgende Beschlussfassung:
Die Gemeindevertretung stimmt dem Ankauf des Grundstücks in der Gemarkung Großenlüder, Flur 30, Flurstück 46/1, mit einer Größe von 8.837 m² zu dem in der Sitzung der Gemeindevertretung am 3. April 2025 beschlossenen Kaufpreis auf Grundlage des notariellen Vertragsentwurfes des Notars Marcus Braun, Amtssitz in Kassel, vom 15. Mai 2025 zu.
Die Gemeindevertretung beschließt die außerplanmäßige Bereitstellung der Haushaltsmittel gem. § 100 HGO zum Erwerb der gewerblich genutzten Liegenschaft in der Industriestraße 18 inklusive anfallender Nebenkosten (Notarkosten mit Grundbucheintrag und Grunderwerbssteuer) gemäß der in der Erläuterung genannten Haushaltsstellen.
Beratungsergebnis: 25 Ja-Stimme(n), 0 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
gez. Jürgen Möller gez. Norbert Printz
Schriftführer Vorsitzender