Anhörung zum Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Landesstraße L 3141 "Schlitzer Straße" in der Ortslage Großenlüder

Planfeststellungsverfahren nach § 33 Hessisches Straßengesetz (HStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) für den Ausbau der Landesstraße 3141 (L 3141) innerhalb der Ortslage Großenlüder, Gemeinde Großenlüder („Schlitzer Straße“ einschließlich Knotenpunk „Industriestraße“) im Landkreis Fulda, von Bau-km 0+011 bis 0+552 einschließlich landschaftspflegerischer Maßnahmen in der Gemeinde Großenlüder sowie einer externen Ökopunktemaßnahme in der Gemeinde Burghaun

I. Anhörungsverfahren

Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, Dienststelle Fulda, hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 33 HStrG beantragt. Die Überprüfung anhand § 33 HStrG hat ergeben, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen werden Grundstücke in der Gemeinde Großenlüder in Anspruch genommen.

Anlass, Zweck und Art der Planung ergeben sich aus dem Erläuterungsbericht und den sonstigen Planunterlagen.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit liegt der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) in der Zeit

vom 24.02.2025 bis einschl. 24.03.2025

im Rathaus der Gemeinde Großenlüder, St.-Georg-Straße 2, 36137 Großenlüder, Bauamt, 2. Obergeschoss,  Zimmer-Nr.: 31, während der Dienststunden

montags bis freitags         von   8.00 bis 12.00 Uhr
montags                              von 15.00 bis 18.30 Uhr
mittwochs                           von 14.00 bis 16.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem werden die Planunterlagen vom 24.02.2025 bis einschließlich 24.03.2025 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel unter folgendem Link

veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG).

II. Einwendungen

Alle, deren Belange durch die Planung berührt werden, können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens einschließlich 07.04.2025 (maßgeblich ist der Eingang der Einwendung und nicht das Datum des Poststempels), entweder beim

Regierungspräsidium Kassel,
Am Alten Stadtschloss 1,
34117 Kassel (zuständige Anhörungsbehörde),

oder bei der
Gemeinde Großenlüder,
St.-Georg-Straße 2,
36137 Großenlüder,

schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Gleiches gilt für Stellungnahmen von Vereinigungen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Eine einfache E-Mail genügt nicht! Für die Erklärung zur Niederschrift ist beim Regierungspräsidium Kassel vorher ein Termin zu vereinbaren unter der Telefonnummer 0561-106-1681.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung sowie den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders erkennen lassen und handschriftlich unterschrieben sein. Soweit die Beeinträchtigung von Grundeigentum geltend gemacht wird, sollten die Gemarkung und die Flurstücksnummer des betroffenen Grundstücks angegeben werden.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine der unterzeichnenden Personen mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertretung der übrigen Unterzeichnenden zu nennen. Bei der vertretenden Person muss es sich um eine natürliche Person handeln. Gleichförmige Eingaben, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichnenden ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HVwVfG).

Nach Ablauf der zuvor genannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG). Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG).

III. Anbaubeschränkungen, Veränderungssperre

Vom Beginn der Auslegung der Pläne treten die Anbaubeschränkungen nach § 23 HStrG in Kraft. Darüber hinaus dürfen ab diesem Zeitpunkt auf den von der Planung betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder das geplante Vorhaben erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt
(§ 34 Abs. 1 HSrtG). Auf § 34 Abs. 2 und 3 HStrG wird hingewiesen.

IV. Erörterung

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Behörden und Vereinigungen sowie rechtzeitig erhobenen Einwendungen verzichten (§ 73 Abs. 6 S. 2 HVwVfG).

Findet ein Erörterungstermin statt, werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertretungsperson sowie Vereinigungen, die rechtzeitig Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 HVwVfG).

Die Erörterung kann auf bestimmte Beteiligte und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen, Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. In diesem Fall werden nur die bestimmten Beteiligten benachrichtigt (bei mehr als 50 Benachrichtigungen gegebenenfalls durch öffentliche Bekanntmachung). Soweit eine Erörterung nicht nur mit bestimmten Beteiligten erfolgen soll, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht (§ 73 Abs. 6 HVwVfG).

Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben von Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

V. Entscheidung

Über die Einwendungen und Stellungnahmen sowie über die Zulässigkeit des Vorhabens wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Zuständige Planfeststellungsbehörde ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 S. 1 HVwVfG).

VI. Weitere Informationen

Kosten, die durch die Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, die Teilnahme an einem Erörterungstermin oder durch Vertretungsbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der

  • vom Land Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie der
  • sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind von der Auslegung des Plans. Auf § 73 Abs. 4 HVwVfG wird hingewiesen.

VII. Information über die Verarbeitung Ihrer Daten

Falls Sie im Anhörungsverfahren Einwendungen erheben, verarbeitet das Regierungspräsidium Kassel personenbezogene Daten von Ihnen. In diesem Fall beachten Sie bitte nachfolgende Informationen gem. Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).

  1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
    Regierungspräsidium Kassel
    Am Alten Stadtschloss 1
    34117 Kassel
    Telefon: 0561 1060
    Fax: 0611 327641611
    E-Mail: poststelle@rpks.hessen.de

  2. Datenschutzbeauftragter
    Den Datenschutzbeauftragten des Regierungspräsidiums Kassel erreichen Sie unter den vorgenannten Kontaktdaten sowie über folgende E-Mail: dsb@rpks.hessen.de.

  3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
    Die Datenverarbeitung erfolgt nach § 3 Abs. 1 HDSIG in Verbindung mit den Regelungen zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 33 Hessisches Straßengesetz (HStrG) i. V. m. § 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist zur Bearbeitung Ihrer Einwendung, zur Information über einen Erörterungstermin sowie in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zur Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses erforderlich. Sofern Sie durch das Vorhaben in Ihrem Grundeigentum betroffen sind, werden entsprechende Angaben vom Vorhabenträger über die Grundbuchämter der zuständigen Amtsgerichte eingeholt; sie sind nicht Teil der öffentlich auszulegenden Unterlagen. Sollten Sie bei der Erhebung Ihrer Einwendung von einer anderen Person vertreten werden, werden uns Ihre personenbezogenen Daten durch diese Person mitgeteilt.

  4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern
    Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist es erforderlich, Ihre Einwendung an den Vorhabenträger und an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum. als zuständige Planfeststellungsbehörde weiterzuleiten. Wenn Ihre Einwendung den fachlichen Zuständigkeitsbereich von am Verfahren beteiligten Trägern öffentlicher Belange berührt, wird Ihre Einwendung diesen zur Prüfung übermittelt. Sofern der Vorhabenträger externe Gutachter oder ein Planungsbüro beauftragt hat, wird Ihre Einwendung diesen zur Vorbereitung einer Erwiderung übermittelt. Im Falle eines anschließenden Gerichtsverfahrens werden Ihre personenbezogenen Daten an das zuständige Gericht übermittelt. Im Falle eines anschließenden Enteignungs- oder Flurbereinigungsverfahrens werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, an die zuständige Enteignungsbehörde oder das zuständige Amt für Bodenmanagement übermittelt. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen von den genannten Stellen ausschließlich zur Durchführung des Verfahrens verarbeitet werden.

  5. Speicherdauer und -fristen
    Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Datenlöschung beachtet das Regierungspräsidium Kassel die Aufbewahrungsfristen, sich aus dem Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen (AfE) und den damit zusammenhängenden, gesetzlichen Vorgaben ergeben.

  6. Ihre Rechte
    Nach Art. 15 DSGVO können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. Nach Art. 16 DSGVO haben Sie das Recht auf Berichtigung der Daten. Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO haben Sie das Recht, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Ein Recht auf Löschung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe dient, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Regierungspräsidium Kassel übertragen wurde, Art. 17 Abs. 3 lit. b) DSGVO. Art. 18 Abs. 1 DSGVO gewährt Ihnen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung. Art. 20 DSGVO gewährt Ihnen ein Recht auf Datenübertragbarkeit. 

    Das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO besteht nach § 35 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) nicht, soweit eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten verpflichtet.

    Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, können Sie Beschwerde bei dem o. g. behördlichen Datenschutzbeauftragten einreichen. Darüber hinaus können Sie nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO Beschwerde bei der folgenden Aufsichtsbehörde einreichen:
    Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
    Postfach 3163
    65021 Wiesbaden

  7. Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten
    Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die unter Ziffer 3 genannten Zwecke erforderlich. Die Nichtbereitstellung kann für Sie Nachteile haben und insbesondere die Geltendmachung Ihrer Belange im Verwaltungsverfahren erschweren.

VIII. Kontaktmöglichkeiten

Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 22 - Verkehr
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel
Telefon: 0561/106 (-1681 oder -1682)
E-Mail: verkehr-planfeststellung@rpks.hessen.de
FAX: 0611/327640918

Besonderes Behördenpostfach: DE.Justiz.5282ba70-8fd0-4806-8936-2e429e4c42b1.e4bd

Regierungspräsidium Kassel
22-66 j 0300/3-2024

Im Auftrag
gez. Koch