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6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme für Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Großenlüder (Kostenbeitragssatzung) vom 13.12.2018
Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 93), und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), und der §§ 1 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.04.2026 (BGBl. I S. 111), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Großenlüder in ihrer Sitzung am 25.06.2026 Folgendes beschlossen:
6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Großenlüder (Kostenbeitragssatzung) vom 13.12.2018
Artikel 1
§ 5, Absatz 1, 2 und 3 (Verpflegungsentgelt) erhält folgende Neufassung:
(1) Das tägliche Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen beträgt 4,60 € für die Krippen-/U3- und Regelkinder. Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen.
(2) Die Bestellung und Abmeldung von der Mittagsverpflegung erfolgt über den Dienstleister „kitafino“. Dieser Vorgang kann online (www.kitafino.de), über die „kitafino“-App oder auch telefonisch erfolgen. Hierfür ist eine einmalige Registrierung erforderlich und im Anschluss kann das Essensgeldkonto durch Überweisung aufgeladen werden und mit diesem Guthaben dann das jeweilige Essen bestellt werden. Die Kosten für die Verpflegung werden auch direkt über den Dienstleister „kitafino“ abgerechnet.
(3) „kitafino“ erhebt für diese Dienstleistungen noch eine zusätzliche Verwaltungsgebühr pro Essen.
Artikel 2
§ 6, Absatz 2 (Abwicklung der Kostenbeiträge) erhält folgende Neufassung:
(2) Der jeweilige Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindes ist am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen.
Artikel 2
Die Änderung der Kostenbeitragssatzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Der Gemeindevorstand (Siegel)
gez.
Florian Fritzsch
Bürgermeister