Richtlinie zur Förderung der Ansiedlung von Ärztinnen und Ärzten in der Gemeinde Großenlüder

Richtlinie zur Förderung der Ansiedlung von Ärztinnen und Ärzten in der Gemeinde Großenlüder

Formelle Hinweise:

  • Die Bezeichnung Gemeinde Großenlüder bezieht auch immer alle dazugehörigen Ortsteile mit ein.
  • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text die maskuline Form verwendet. Selbstverständlich sind damit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

 

§ 1  Zweck der Zuwendung

(1)   Zweck der Unterstützung ist die Sicherstellung einer ausgewogenen fach- und hausärztlichen Versorgung in der Gemeinde Großenlüder. Dazu soll (Fach-) Ärzten ein finanzieller Anreiz nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen geboten werden.

(2)   Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Großenlüder als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Förderungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.

 

§ 2  Fördergebiet

Fördergebiet ist die Gemeinde Großenlüder.

 

§ 3  Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

(1)   Zuwendungsempfänger sind Hausärzte und Kinderärzte, Gynäkologen und Fachärzte sowie entsprechende MVZ und Berufsausübungsgemeinschaften dieser vorgenannten Ärztefachrichtungen, die sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zur wohnortnahen ambulanten, kassenärztlichen Versorgung im Fördergebiet niederlassen, die Praxis eines ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes im Fördergebiet übernehmen oder eine Zweigpraxis einrichten wollen.

(2)   Die Förderung von Zahnärzten, Medizinern der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Apothekern, Heilpraktikern, Ausübenden von Heilhilfsberufen sowie Tiermedizinern ist ausgeschlossen.

(3)   Der Antrag auf Förderung kann bis zu sechs Monate vor einer geplanten Niederlassung, spätestens jedoch fünf Monate nach Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung gestellt werden.

 

§ 4  Zuwendungsvoraussetzungen, Zuwendungshöhe

(1)   Die Gemeinde Großenlüder gewährt je Übernahme einer Praxis eines ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes oder je Neuniederlassung oder Einrichtung einer Zweigpraxis eine einmalige finanzielle Förderung in Höhe von maximal 20.000 Euro.

(2)   Die Auszahlung der Förderung erfolgt in Form einer Einmalzahlung auf das Honorarkonto. Der Förderbetrag ist in der Regel für notwendige Anschaffungs- und Instandsetzungskosten wie auch anfallende Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten zu verwenden.

(3)   Bei Ärzten, die lediglich einen anteiligen Versorgungsauftrag erfüllen, erfolgt eine entsprechende anteilige Förderung.

(4)   Die Bindungsdauer der bewilligten Förderung beträgt acht Jahre ab Betriebsbeginn bzw. Aufnahme der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers.

(5)   Der Förderempfänger muss sich verpflichten, innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausarzt bzw. Facharzt im Fördergebiet aufzunehmen oder einen Arzt einzustellen.

(6)   Der Förderempfänger hat der Gemeinde Großenlüder mit Aufnahme der praktizierenden Tätigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten nach Zugang des Förderbescheides, unaufgefordert Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel der Einmalzahlung vorzulegen. Dies kann in Form von Rechnungen oder in anderer geeigneter Form erfolgen.

(7)   Eine zusätzliche Förderung durch Dritte ist zulässig und wird auf die Förderung der Gemeinde Großenlüder grundsätzlich nicht angerechnet.

(8)   Eine Doppelförderung nach dieser Richtlinie innerhalb der Bindungsdauer ist ausgeschlossen.

(9)   Jegliche Änderungen hinsichtlich der im Zuwendungsantrag gemachten Angaben sind der Gemeinde Großenlüder unverzüglich mitzuteilen.

(10) Die in dem Zuwendungsantrag getätigten Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(11) Die Verordnung (EU) 2023/2831 der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe ist zu beachten. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

 

§ 5  Antragsverfahren

(1)   Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn der Antrag unter Verwendung des Antragsformulars schriftlich gestellt wird. Der Antrag ist bei der Gemeinde Großenlüder, St.-Georg-Straße 2, 36137 Großenlüder, unter Beifügung der Zulassung/Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen sowie der notwendigen Erklärungen nach § 264 Strafgesetzbuch, der „de-minimis-Beihilfen“ und der Erklärung über die Inanspruchnahme von Fördermitteln einzureichen.

(2)   Die Gemeinde Großenlüder kann nach pflichtgemäßem Ermessen ergänzende Unterlagen, Nachweise oder ähnliches verlangen.

(3)   Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie der Gemeindevorstand der Gemeinde Großenlüder.

(4)   Die Bewilligung der Förderung sowie weiterer Modalitäten der Bewilligung und Auszahlung erfolgt durch Bewilligungsbescheid an den Antragsteller.

(5)   Treten im Zuge der Bearbeitung von eingereichten Anträgen Sachverhalte auf, die mit den Regelungen dieser Richtlinie nicht geklärt und entschieden werden können, behält sich die Gemeinde Großenlüder eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor. Gleiches gilt für Anträge neuer Betriebsformen ärztlicher Praxen.

 

§ 6  Rückzahlung der Zuwendung

(1)   Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die geförderte Tätigkeit nicht aufgenommen oder vor Ablauf der acht Jahre beendet wird, es sei denn, die vorzeitige Aufgabe erfolgt aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat.

(2)   Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 96 Monate (Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch zum Ende der Bindungsdauer fehlen. In besonderen Härtefällen kann auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.

 

§ 7  Schlussbestimmungen

(1)   Die Fördermittel werden unter dem Vorbehalt gewährt, dass im Rahmen der Haushaltsplanung entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung kann jederzeit widerrufen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Förderung.

(2)   Eine bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahme nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden ist oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Bei einer Förderungsbewilligung aufgrund unrichtiger Angaben wird der Antragsteller außerdem zur Erstattung anfallender Kosten und Zinsen herangezogen. Der zu erstattende Betrag ist mit höchstens 3 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

 

§ 8  Inkrafttreten und zeitliche Befristung

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ist für die Antragstellung zunächst auf fünf Jahre befristet. Über eine Fortsetzung der Förderung wird nach einer Evaluierung der Richtlinie entschieden.

 

Großenlüder, den 12.12.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Großenlüder
Florian Fritzsch 
Bürgermeister

Siegel