Hebesatzsatzung der Gemeinde Großenlüder

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I S. 108), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Großenlüder am 12. Dezember 2024 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Festsetzung der Hebesätze

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 245 %,
  2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 300 %,
  3. für die Gewerbesteuer 360 %.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Großenlüder, den 13.12.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Großenlüder

Florian Fritzsch
Bürgermeister