Allgemeine Erlaubnis zur tierschutzgerechten Tötung von Waschbären

Bild wurde mit KI-erstellt

Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 Waffengesetz zum Schusswaffengebrauch auf befriedeten Besitztümern zur tierschutzgerechten Tötung von im Rahmen der Fangjagd lebend gefangenen Waschbären 

(Procyon lotor).


Auf Grundlage des § 10 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG), § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom 06.07.2026 (Az.: 0005-IV5-44k-00007-#2026-00011/00009/00013) erlässt der Landkreis Fulda -Der Landrat- folgende

Allgemeinverfügung


1. Erlaubnis
Personen, die die unter Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, wird widerruflich die Erlaubnis erteilt, innerhalb befriedeter Besitztümer im Gebiet des Landkreises Fulda zum Zweck der tierschutzgerechten Tötung eines zuvor lebend gefangenen Waschbären Schusswaffen zu führen und zu schießen, sofern die Einwilligung des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten für das Grundstück vorliegt.


Die Erlaubnis gilt ausschließlich für die tierschutzgerechte Tötung eines im Rahmen der nach § 19 Hessisches Jagdgesetz (HJagdG) i. V. m. §§ 30, 31 Hessische Jagdverordnung (HJagdV) zulässigen Fangjagd lebend gefangenen Waschbären, der sich in einer Lebendfalle innerhalb eines befriedeten Besitztums befindet und durch einen Schuss aus kurzer Distanz getötet wird.


2. Persönlicher Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt ausschließlich für Personen,

  • die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Fulda haben oder dort jagdausübungsberechtigt sind,
  • die Inhaber eines gültigen deutschen Jagdscheins sind und somit deren waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach § 4 WaffG bereits von der zuständigen Waffenbehörde festgestellt wurde,
  • die die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd gemäß § 19 Abs. 2 HJagdG nachweisen können und 
  • die eine gültige Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG nachweisen können.


3. Sachlicher Geltungsbereich
Die Erlaubnis gilt ausschließlich für die tierschutzgerechte Tötung lebend gefangener Waschbären unmittelbar am Fangort innerhalb befriedeter Besitztümer. Zulässig ist ausschließlich die Abgabe eines Schusses aus kurzer Distanz unter Verwendung jagdlich zugelassener und für die Fallenjagd geeigneter Kurz- oder Langwaffen (Pistolen, Revolver, Büchsen), insbesondere im Kaliber .22 l.f.B. (.22 lr)1, sofern eine Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Die Erlaubnis umfasst keine Nachsuche, keine Jagdausübung auf freilaufendes Wild und keine sonstigen Schussabgaben innerhalb befriedeter Besitztümer.


4. Nebenbestimmungen
4.1 Die Tötung des lebend gefangenen Waschbären hat unter Beachtung der Vorschriften des Tierschutzrechts unverzüglich und unter Vermeidung vermeidbarer Schmerzen oder Leiden zu erfolgen.


4.2 Bei Abgabe des Schusses sowie bei der Wahl der Munition ist sicherzustellen, dass das Tier sofort getötet wird.2


4.3 Vor Abgabe des Schusses ist sicherzustellen, dass sich keine Personen im Gefährdungsbereich aufhalten oder in diesen hineingeraten können. Ein sicherer Kugelfang muss jederzeit gewährleistet sein.


4.4 Der Abschuss von zur Aufzucht notwendigen Elterntieren ist nicht zulässig. Mögliche darüberhinaus gehende Aspekte, etwa jagd-, tier- oder naturschutzrechtlicher Art, bleiben unberührt


4.5 Während der Tötung der Tiere durch Schussabgabe sind die Waffenbesitzkarte, der Personalausweis oder Reisepass sowie der Jagdschein mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörden auszuhändigen.3


5. Dokumentationspflicht
Zur Evaluierung der Allgemeinverfügung ist jede Schussabgabe durch die Jägerin oder den Jäger innerhalb von vier Wochen nach der Tötung elektronisch (jagd@landkreis-fulda.de) oder schriftlich dem Landkreis Fulda, Fachdienst 3100 Ordnungswesen, Wörthstraße 15, 36037 Fulda, anzuzeigen.


Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
• Name des Schützen,
• Datum,
• Ort (Gemarkung oder Ortsteil),
• Anzahl der getöteten Waschbären


Der Erstanzeige ist ein entsprechender Versicherungsnachweis im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5
WaffG beizufügen.


Die Erhebung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Evaluierung der Allgemeinverfügung.


Unfälle und besondere Vorkommnisse, die mit der Verwendung von der Schusswaffe im Zusammenhang stehen, sind dem Landkreis Fulda, Fachdienst 3100 Ordnungswesen, Wörthstraße 15, 36037 Fulda unverzüglich anzuzeigen.


6. Geltungsdauer
Diese Allgemeinverfügung gilt vom 01.08.2026 bis einschließlich 31.07.2027.


7. Widerrufsvorbehalt
Die Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn die Voraussetzungen des Bewilligungsbescheides entfallen, Sicherheitsbedenken auftreten oder Erkenntnisse aus der Evaluierung eine Anpassung erforderlich machen.


8. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 7. wird angeordnet.


9. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.08.2026 in Kraft.


Hinweise:
1Sachgerecht und geeignete Kaliber sind weiterhin .22 kurz oder 6,35mm Browning.


2Zur Antragung des Schusses wird empfohlen, die Falle/Schusskiste auf einen weichen Untergrund (z. B. natürlich gewachsener Boden) zu stellen und den Schuss aus absoluter Nahdistanz in einem steilen Winkel von über 45 Grad auf den Schädel des Tieres abzugeben.


3Es wird empfohlen, vor Schussabgabe die örtliche Polizeidienststelle zu informieren Rechtsbehelfsbelehrung.


Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch
beim Landkreis Fulda, Wörthstraße 15, 36037 Fulda erhoben werden.


Gez. Woide Landrat
Gez. Schmitt Erster Kreisbeigeordneter


Der komplette Text dieser Verfügung kann nach gesonderter Terminvereinbarung eingesehen werden beim Landkreis Fulda, Fachdienst 3100 Ordnungswesen, Wörthstraße 15, 36037 Fulda