Gestaltung und Pflege der Baumurnengrabfelder
Die Gemeinde weist auf die Bestimmungen des § 31 der Friedhofsordnung zur Gestaltung und Pflege der Baumurnengrabfelder hin.
Baumurnengrabfelder werden als naturnahe Wiesenflächen gestaltet. Die Grabplatten werden bodenbündig mit der Grasnarbe verlegt. Aus diesem Grund dürfen auf oder unmittelbar an den Grabplatten keine zusätzlichen Gegenstände dauerhaft abgestellt werden. Dies gilt insbesondere für:
- Pflanzschalen und bepflanzte Gefäße,
- Kerzen und Grablichter,
- Gestecke und sonstigen Grabschmuck,
- Figuren, Vasen sowie sonstiges Zubehör.
Blumen und Gestecke dürfen lediglich unmittelbar nach der Beisetzung für die Dauer von bis zu acht Tagen am Pflasterrand abgelegt werden. Sie sind von den Sorgepflichtigen spätestens am neunten Tag zu entfernen. Darüber hinaus ist das Ablegen von Blumen sowie das Aufstellen eines Grablichtes ausschließlich an kirchlichen Feiertagen gestattet.
Eine dauerhafte Bepflanzung oder das regelmäßige Abstellen von Pflanzschalen, Kerzen, Grablichtern oder sonstigem Zubehör ist nicht zulässig. Nicht zulässige Gegenstände können im Rahmen der Friedhofspflege entfernt werden.
Die Gemeinde bittet alle Sorgepflichtigen, die Regelungen zu beachten und bereits abgestellte Gegenstände zu entfernen. Damit wird dem besonderen Charakter der Baumurnengrabfelder als naturnaher Wiesenfläche Rechnung getragen und eine ordnungsgemäße Pflege gewährleistet.
Die übrigen Bestimmungen des § 31 der Friedhofssatzung, insbesondere zur Reihenfolge der Belegung, zur Verwendung zersetzbarer Urnenbehältnisse, zur Gestaltung und Genehmigung der Grabplatten sowie zur Ruhefrist von 20 Jahren, bleiben unberührt.
