Gesetzesänderung zum § 6 HGastG
Durch das Erste Bürokratieabbaugesetz entfällt im Hessischen Gaststättenrecht die Anzeigenpflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen.
Das bedeutet:
Wenn ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke anbietet, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht-gewinnorientiert tätig ist.
Weiterhin sind die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) nach wie vor einzuhalten.
Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße/eines Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum bleibt hiervon unberührt und ist weiterhin zu beantragen.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt / die Straßenverkehrsbehörde stets zur Verfügung.
