Richtlinien für die Nutzung des Gemeindemobils

1. Nutzungsberechtigte
Die „Gemeindemobile“ der Gemeinde Großenlüder können für Jugend-, Sport- und Senio-renfahrten sowie Fahrten für kulturelle und soziale Zwecke von allen Vereinen und Verbänden der Gemeinde Großenlüder genutzt werden. Die Fahrzeuge dürfen ferner für Dienstfahrten von Gemeindebediensteten und für Fahrten der politischen Gremien der Gemeinde eingesetzt werden.


2a. Fahrten der Gemeinde
Die Fahrzeuge sollen dann für Dienstfahrten genutzt werden können, wenn mehrere Be-dienstete an der jeweiligen Fahrt teilnehmen. Es soll grundsätzlich nicht auf Baustellen eingesetzt werden. Fahrten sind beim Bürgerbüro anzumelden.

2b. Fahrten örtlicher Vereine und Verbände
Eine Reservierung der Fahrzeuge ist schriftlich durch den Vereins-/Verbandsvorsitzenden über das Bürgerbüro der Gemeinde Großenlüder vorzunehmen. Bei der Beantragung muss der Führerschein des Fahrers vorgelegt werden. Für die Reservierung ist die zeitliche Reihenfolge der Antragseingänge ausschlaggebend. Es sind grundsätzlich nur Einzelreservierungen möglich.

 

Vereine und Verbände, die das Fahrzeug häufiger oder regelmäßig benutzen wollen, können es dann erhalten, wenn 7 Tage vor einem geplanten Fahrttermin keine sonstigen Anmeldungen vorliegen. Sind mehre-re Interessenten vorhanden, wird nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung des „Gemeindemobils“ besteht nicht. Vor der Fahrt muss sich der Nutzer verpflichten, das Fahrzeug nur für den beantragten Verwendungszweck einzusetzen und nicht an Dritte weiterzugeben bzw. unterzuvermieten.

 

Privatfahrten und Fahrten für gewerbliche Zwecke sind grundsätzlich nicht zulässig. Der Nutzer haftet für selbstverschuldete oder grob fahrlässige Beschädigungen persönlich oder mit seiner Haftpflichtversicherung. Von der Gemeinde Großenlüder wird eine Nutzungsentschädigung von 15,-- Euro für je-den Tag und pro gefahrenen Kilometer mit dem Gemeindemobil eine Kilometerentschädigung von 0,25 Euro erhoben. Sofern ein Auftanken des Fahrzeuges während der Nutzung erforderlich wird, ist hierüber eine Quittung vorzulegen. Der verauslagte Betrag wird mit der zu zahlenden Nutzungs- und Kilometerentschädigung verrechnet. Der Benutzer erhält von der Gemeinde eine Gebührenrechnung. Verwarnungs- und Bußgelder wegen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die während der Nutzung des Fahrzeuges verhängt werden, sind grundsätzlich vom jeweiligen Nutzer selber zu zahlen. Für Schäden am Fahrzeug die durch die Nutzung (auch gegenüber Dritten) entstanden sind, haftet der jeweilige Fahrzeugnutzer. Die Fahrzeuge sind in ordnungsgemäßem Zustand der Gemeinde Großenlüder wieder zu-rückzugeben. Eine gründliche Innenreinigung der Fahrzeuge ist stets vor der Rückgabe vorzunehmen. Bei starker Verschmutzung ist auch eine Außenreinigung durch den Nutzer erforderlich.


3. Allgemeine Benutzungsregelungen

Die Fahrzeuge dürfen nur von Personen gefahren werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen und nach den gesetzlichen Vorschriften fahrtüchtig sind. Für jedes „Gemeindemobil“ ist ein Fahrtenbuch zu führen, welches ständig im Fahrzeug verwahrt wird. Die vorgeschriebenen Eintragungen sind vom jeweiligen Fahrer des Wagens vorzunehmen. Bei Antritt und bei Beendigung einer Fahrt sind die Kilometerstände einzutragen. Die Durchführung der Fahrt ist nach Beendigung im Fahrtenbuch durch Unterschrift zu bestätigen. Ferner hat vor Antritt und nach Beendigung der Fahrt eine Sichtprüfung des Fahrzeuges durch den Fahrer zu erfolgen. Bei der Feststellung von Mängeln am Fahrzeug bzw. bei Beschädigungen des Fahrzeuges ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. Beschädigungen sind im Fahrtenbuch festzuhalten. Bei Unfällen ist die Polizei stets hinzuzuziehen. Schuldanerkenntnisse dürfen nicht abgegeben werden. Der Benutzer hat den Namen und die Anschrift des Fahrers und des Eigentümers eines am Unfall beteiligten Fahrzeuges, die Anschrift der Haftpflichtver-sicherung sowie wahrnehmbare Schäden festzustellen. Das Fahrzeug darf für Transportzwecke nur verwendet werden, wenn dadurch Verschmutzung oder Beschädigung nicht zu erwarten sind. Es darf keine Waschstraße und kein Hochdruckreiniger benutzt werden. Die Benutzung einer Hoch-/Tiefgarage ist verboten. Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden. Verstöße gegen diese Benutzungsordnung sowie Nichtbeachtung der Verpflichtungserklä-rung führen zu einem Ausschluss aus dem Kreis der möglichen Benutzer.

 

Großenlüder, den 22. Juli 2011

 

Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Großenlüder
Werner Dietrich
Bürgermeister