Geänderte Förderrichtlinie für die Neuanlage / Fortführung einer Blühwiese für Bienen
Der Gemeindevorstand hat beschlossen: Voraussetzung für die Gewährung eines Förderbetrages für die Neuanlage einer Blühwiese für Bienen bzw. deren Fortbestand ist, dass die Blühwiese innerhalb des Zeitraums vom 15.03. bis 31.07. eines Jahres nachgewiesen, aufgegangen und blühen muss. Der Förderbetrag wird daher nicht mehr vorab gewährt, sondern erst nach Überprüfung und Erfüllung. Gleiches gilt, wenn die Blühwiese auch noch im 2. und 3. Jahr gefördert werden soll. Landwirte müssen die Förderung der Blühwiese/n im Jahr vor der Neuansaat bzw. Fortführung beantragen. Grundsätzlich ist die Veitshöchheimer Bienenweide als Saatgut zu verwenden.
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