Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
 

Informationen für Gewerbetreibende in der Gemeinde Großenlüder - Zusammenfassung der aktuellen Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus

Großenlüder, den 23. 04. 2020

Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020

(in der Fassung der am 20. April 2020 in Kraft tretenen Änderungen)

 

 

Auslegungshinweise des Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Stand: 21.04.2020

 

Zusammenfassung der Änderungen zum 20. April 2020

Ab Montag, 20.04.2020 treten folgende Änderungen für Gewerbebetriebe laut der Sechsten Verordnung zur Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in Kraft (zunächst gültig bis zum 03.05.2020):

 

Handel und Dienstleistung
Zusätzlich öffnen dürfen ab 20.04.:

  1. Kfz- und Fahrradhandel
  2. Buchhandlungen
  3. Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 m²
  4. Bibliotheken und Archive
  5. Großhandel und Onlinehandel

 

Die Betriebe, die geöffnet haben dürfen:
1. den Lebensmitteleinzelhandel,
2. den Futtermittelhandel,
3. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,
4. die Reformhäuser,
5. die Feinkostgeschäfte,
6. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,
7. die Getränkemärkte,
8. die Banken und Sparkassen,
9. die Apotheken,
10. die Drogerien,
11. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,
12. die Poststellen,
13. die Waschsalons,
14. die Tankstellen und Tankstellenshops,
15. Autohöfe,
16. die Reinigungen und Wäschereien,
17. die Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,
18. die Blumenläden,
19. die Tierbedarfsmärkte,
20. die Bau- und Gartenbaumärkte,
21. den KFZ- und Fahrradhandel
22. die Buchhandlungen;
23. Einzelhandel bis 800 m² Verkaufsfläche
24. Bibliotheken und Archive

 

müssen die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen beachten.

 

Außerdem dürfen

  1. Max. 1 Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugängliche Grundfläche von 20 m² eingelassen werden
  2. Ein Abstand von 1,50 m zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind
  3. Spielbereiche für Kinder gesperrt sind
  4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden

 

Auf das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung soll hingewirkt werden.

 

Die genannten Betriebe können abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hess. Ladenöffnungsgesetzes auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet werden.

 

Betriebe nach dem Gaststättengesetz
Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen und Eiscafes dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mind. 1,5 m zwischen Abholer/in gewährleistet ist
  2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen

 

Eisdielen und Eiscafes die Speiseeis zum sofortigen Verzehr anbieten, ist sicherzustellen, dass

  1. Speiseeis in nicht essbaren Behältnissen verkauft wird
  2. Die Lieferung nicht an öffentliche Plätze, Park- und Grünanlagen oder ähnliche Örtlichkeiten erfolgt

 

Der Verzehr von dort erworbenen Speisen und Getränke ist im Umkreis von 50 m um die Eisdiele oder das Eiscafe untersagt.

 

Beherbergungsbetriebe
Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.

 

 

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

29. 03. 2024

 

Infofilm Großenlüder

Wetter

Klicken Sie hier, um die Inhalte von "wetter-bimbach.de" anzuzeigen. Beim Aufruf gelten abweichende Datenschutzbestimmungen der Webseite "wetter-bimbach.de"