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Auskunftssperren

Großenlüder, den 27. 07. 2022

Nach § 9 des Bundesmeldegesetzes vom 03.05.2013 (BGBl. I 2013, S. 1084) hat jeder Einwohner und jede Einwohnerin das Recht auf gebührenfreie Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren.

 

In folgenden Fällen ist die Eintragung einer Übermittlungssperre möglich:

bei

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft   (Nr. 1)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk   (Nr. 2)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen   (Nr. 3)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage   (Nr. 4)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr   (Nr. 5)

 

Eine Auskunftssperre gemäß § 51 (1) BMG trägt die Meldebehörde auf Antrag in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein Antrag zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind.

Diese Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

 

Ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 BMG kann für Pflegeheime, Einrichtungen zur Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder zur Behandlung von Suchtkranken eingerichtet werden. Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur dann erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange ausgeschlossen werden kann.

 

Von seinem Recht auf Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren kann jedermann Gebrauch machen.

Die Anträge sind jeweils beim Gemeindevorstand der Gemeinde Großenlüder, Ordnungsamt, St.-Georg-Straße 2, Zimmer 10, zu stellen.

 

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