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Elternbrief über die geänderte Corona-Verordnung für die Kindertageseinrichtungen ab dem 19.04.2021

Großenlüder, den 15. 04. 2021

 

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte der gemeindlichen Kindertagesstätten,

 

erneut befindet sich das Infektionsgeschehen in Hessen insbesondere aufgrund des hohen Verbreitungsgrades der SARS-CoV-2-Variante B.1.1.7 auf einem sehr hohen Niveau. Die 7-Tage-Inzidenz und die Fallzahlen steigen in den letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen ausgehen.

 

Daher haben die Bundes- und Landesregierung das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie abgestimmt. Das hessische Corona-Kabinett hat am 12. April 2021 weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie mit der 31. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus getroffen und auch die bisherigen Regelungen verlängert.

 

Insbesondere die „Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus“ (Corona-Einrichtungsschutzverordnung), die am 19. April 2021 in Kraft treten wird, erhält in § 2 („Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte“) relevante Änderungen, über die wir Sie gerne informieren möchten:

 

 § 2 Abs. 1 (Erweiterung des Betretungsverbotes)

 

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden,

 

  1.  wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen,

 

  1. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder

 

  1. wenn für sie oder einen Angehörigen ihres Hausstandes auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), ein positives Testergebnis vorliegt.

 

Das Betretungsverbot gilt

 

  1. im Fall des Satz 1 Nr. 1 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines am gleichen Tag durchgeführten Antigen-Schnelltests,

 

  1. im Fall des Satz 1 Nr. 3 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines frühestens am Vortag durchgeführten PCR-Tests des Kindes oder des betroffenen Angehörigen, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

 

Zur Begründung wird seitens der Hessischen Landesregierung vorgebracht, dass sich Kontaktpersonen von infizierten Personen häufig bei diesen anstecken. Hinzu kommt, dass die Ansteckungsgefahr mit der mittlerweile in Deutschland vorherrschenden Variante B 1.1.7 deutlich erhöht ist. Da Kinder aufgrund ihres Alters und ihres natürlichen Nähebedürfnisses kaum in der Lage sind, sich während der Quarantäne einer Kontaktperson von dieser so fernzuhalten, dass ein Infektionsübertrag ausgeschlossen werden kann, wird das Betretungsverbot erweitert. Damit wird ein Weitertragen von Infektionen insbesondere durch die haushaltsangehörigen Kinder an andere Kinder und von dort in andere Familien weitergehend vermieden.

 

 

 § 2 Abs. 1a

 

Die Betreuung in Einrichtungen nach Abs. 1 erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden. Die Betreuung soll möglichst in festen Gruppen erfolgen. Für Personen, die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die gesamte Dauer der Tätigkeit angeordnet. Satz 4 gilt nicht

 

  1. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können,

 

  1. soweit dies aus pädagogischen Gründen im Ausnahmefall erforderlich ist.

 

Diese Änderungen werden durch die Landesregierung damit begründet, dass Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege aufgrund des aktuellen pandemischen Geschehens nur in Anspruch genommen werden sollen, wenn eine dringende Betreuungsnotwendigkeit besteht. Damit wird das Angebot einer professionellen Betreuung aufrechterhalten, soweit im Einzelfall eine dringende Betreuungsnotwendigkeit besteht.

 

Um den Schutz vor Ansteckungen in den Kindertageseinrichtungen zusätzlich zu erhöhen, wird das Tragen einer medizinischen Maske für die dort tätigen Personen angeordnet. Diese Pflicht gilt für die gesamte Dauer der Tätigkeit. Die in Ansehung betreuungsspezifischer Erfordernisse gebotenen Ausnahmen von dieser Pflicht werden auch auf diesen Bereich erstreckt.

 

Vor diesem Hintergrund richten wir unseren nachdrücklichen Appell an Sie, Ihr Kind/ Ihre Kinder ab sofort nur dann zur Betreuung in die Kindertagesstätte zu geben, wenn wirklich eine dringende Betreuungsnotwendigkeit besteht!

 

Weitere Informationen und die geänderten Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus erhalten Sie über die Internetseite des Landes Hessen: www.hessen.de

 

Aktuelle Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite bzw. der jeweiligen Internetseite der Kindertagesstätten.

 

Bleiben Sie und Ihr/e Kind/er gesund!

 

 

Mit freundlichen Grüßen   

 

Ihr

Florian Fritzsch

Bürgermeister

 

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