Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
 

Nutzung von gemeindlichen Einrichtungen / Bürgerhäusern / gemeindlichen Vereinsräumen - Proben der Musik- und Gesangvereine im Gemeindegebiet in Corona-Zeiten sowie unter Corona-Covid19-Bedingungen

Großenlüder, den 18. 09. 2020

Liebe Vorsitzende, Dirigentinnen und Dirigenten, Chorleiter/innen sowie Musiker/innen und Sänger/innen,

 

nach der letzten Besprechung mit den Vertretern der gemeindlichen / kirchlichen Gesangvereine / Chöre habe ich Ihnen zugesichert, Ihnen die Regelungen für die Nutzung gemeindlicher Einrichtungen / Bürgerhäuser und gemeindlicher Vereinsräume für Proben und Musikveranstaltungen mitzuteilen.

 

Die Ausführungshinweise zu den Corona-Verordnungen des Landes Hessen sehen das Singen und auch die Instrumentalmusik (Musik mit Blasinstrumenten) aufgrund einer gegebenen Aerosolverbreitung als kritisch an. Grundlage für die Aufnahme von Musik- bzw. Chorproben sind die entsprechenden Corona-Verordnungen des Landes Hessen.

 

„Das SARS-CoV-2-Virus wird von Mensch zu Mensch durch sogenannte Tröpfcheninfektion aber auch in Form von Aerosolen übertragen. Aerosole sind Gemische aus festen Schwebeteilchen, u.a. dem Virus, und einem Gas, wie es beispielsweise beim Ausatmen entsteht.

Dringend empfohlen wird, auf Chorgesang und anderes gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen oder ohne Mindestabstand von mindestens 3 Metern zu verzichten; dies gilt gleichermaßen für Vereine wie auch für Proben oder Veranstaltungen (Corona-Verordnung, Stand 14.09.2020)“

 

 

Folgende Grundsätze gelten:

 

  1. Die sogenannten AHA-Regeln, d.h. „Abstand halten“, „Hygienevorschriften beachten“ und „Alltagsmaske tragen, d.h. Mund-Nasenbedeckung“ gelten als allgemeine Vorschriften. Was die Musikvereine, hier das Spielen von Blasinstrumente betrifft, so ist die Mund- Nasenbedeckung nicht geeignet, um ein Instrument spielen zu können.
  2. Während in den Sommermonaten bzw. den jetzt noch andauernden schönen Spätsommertemperaturen die Probenarbeit im Freien möglich ist, stellt sich die Probenfrage in Räumen ab dem Herbst ganz konkret. Deshalb gelten hier die in den Corona-Verordnungen bzw. Auslegungshinweisen gegeben Abstands- und Schutzregeln. Im Weiteren kommt es auf die Größe des Probenraums an. Die zulässige Höchstzahl von Personen für den gemeindlichen Vereinsraum, das Bürgerhaus oder der gemeindlichen Einrichtung erfahren Sie über das Ordnungsamt der Gemeinde Großenlüder, Herrn Amtsleiter Peter Schlitzer.

 

  1. Ergänzend wird für Proben der Orchester, Gesang und Tanz auf die branchenspezifische Handlungshilfe der Verwaltungsberufsgenossenschaft „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard -- Empfehlungen für die Branche Bühnen und Studios‘‘ hingewiesen. Die Beachtung der darin enthaltenen Mindestabstände wird auch Vereinen mit Schwerpunkt Gesang, Instrumentalmusik und Tanz empfohlen.

 

Vom Grundsatz her verweist also die Corona-Verordnung auf die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard – Empfehlungen, hier die Mindestabstände bei Gesang- und Instrumentalmusik. Diese Arbeitsschutzstandard-Empfehlungen regeln:

 

Musikdarbietung • Musiker mit Blasinstrumenten sollen in Blasrichtung einen ausreichenden Abstand zur nächsten Person einhalten. Dieser beträgt nach derzeitigem Kenntnisstand mindestens 2 m, besser jedoch 3 m aufgrund der unvorhersehbaren instrumentenabhängigen Aerosolbildung die über einen längeren Zeitraum im Raum verbleiben kann. Unterschiedliche Luftaustrittsmengen an den Mundstücken und Luftaustrittsöffnungen der verschiedenen Instrumente führen zu nicht berechenbaren Luft-Verwirbelungen und Aerosolen in einem großen Radius um das Instrument. In den anderen Richtungen beträgt der Mindestabstand 2 m.

 

Die angegebenen Mindestabstände können im Freien (unter Berücksichtigung der Windverhältnisse) oder durch geeignete technische Schutzmaßnahmen, wie z. B. Schutzschilde, Trennwände oder -scheiben reduziert werden. •

 

Für Musikinstrumente mit Kondensatbildung sind geeignete Maßnahmen zur Beseitigung und Desinfektion vorzuhalten. •

 

Bei Chören ist ein Infektionsrisiko insbesondere durch Aerosole gerade auch bei steigender Gruppengröße erhöht. Deshalb sollte derzeit das Chorsingen im Freien bevorzugt werden. Hierauf weist z.B. die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Musikerphysiologie und Musikermedizin vom 13.08.2020 hin. Dennoch können bei verstärkter Lüftung (s. o.) und großem Abstand der Chormitglieder Proben und Darstellungen möglich sein. In Singrichtung ist ein Abstand von mindestens 6 m und seitlich von mindestens 3 m einzuhalten. Eine Verringerung des Abstandes in Singrichtung auf 3 m kann nur bei verstärkter Lüftung und nachweislicher Einhaltung einer maximalen CO2-Konzentration der Raumluft von 800 ppm erfolgen. • Ein Mindestabstand von 3 m wird im Freien empfohlen und ist den vorhersehbaren Windeinflüssen anzupassen. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden und sind Abtrennungen nicht möglich, sollen Mund-Nase-Bedeckungen oder Atemschutz getragen werden. Mund-Nase-Bedeckungen oder Atemschutz sind nachrangig zu technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen. • Nach Proben oder Vorstellung sind gründliche Reinigungen des Fußbodens und aller mit den Händen berührten Teile durchzuführen.

 

Mit diesen vorgenannten arbeitsschutzrechtlichen Handlungshilfen ist nach meiner Auffassung die Möglichkeit der Proben, ob Musikverein oder Chor konkret beschrieben und daher gelten diese gelten auch für die Nutzung gemeindlicher Einrichtungen, / Bürgerhäuser oder gemeindlicher Vereinsräume.

 

Weiterhin halte ich folgende Punkte für unverzichtbar, folgende Punkte sind ebenfalls einzuhalten / umzusetzen:

 

  1. Jeder Musikverein, Gesangverein, Chor hat der Gemeindeverwaltung, Ordnungsamt, Herr Peter Schlitzer, ein Konzept für die Probenarbeit und ggf. Musikveranstaltungen vorzulegen. Erst nach Genehmigung des Konzepts durch den Bürgermeister dürfen Probenarbeit aufgenommen und Musikveranstaltungen durchgeführt werden
  2. Jeder Musikverein, Gesangverein / Chor hat aus dem Verein heraus oder ernannt, mindestens 1 verantwortlich überwachenden, weisungsbefugten Beauftragten für die Einhaltung der Corona-Regeln und Nutzungsbestimmungen / Probendurchführung / Hygiene / Reinigung zu benennen und der Gemeindeverwaltung, Ordnungsamt, Herr Peter Schlitzer, bekannt zu geben
  3. Jeder Probenteilnehmer ist ein fester Platz während der Probe zuzuweisen
  4. Die Probenteilnehmer sind namentlich in einer Liste aufzuführen. Diese Liste muss mindesten 3 Monate aufbewahrt und auf Verlangen dem Ordnungsamt vorgelegt werden
  5. In Anspruch genommene gemeindliche Einrichtungen, Bürgerhäuser (Räume), gemeindliche Vereinsräume sowie genutzte Einrichtungsgegenstände und Fußboden /-böden sind hygienisch nach Verlassen des Probenraums zu reinigen
  6. Auch in den Wintermonaten ist eine regelmäßige „Stoßlüftung“, mindestens alle 20 Minuten zu gewährleisten. Selbstverständlich werden hier höhere Heizkosten entstehen, diese werden jedoch von der Gemeinde getragen
  7. Entsprechend den vorgeschriebenen Abständen zwischen Personen muss die zu nutzende Grundfläche der gemeindlichen Einrichtung / Bürgerhaus / gemeindlicher Vereinsräume ausreichen, d.h. es dürfen nicht mehr Personen proben, als es die Berechnungsformel pro Person an Quadratmeter zulässt, ggf. sind Proben von der Personenanzahl her zu splitten.

 

Den Instrumentalmusikern, hier Musikern mit Blechblasinstrumenten wird in geschlossenen Räumen auch die Aufstellung z.B. Plastik- oder Plexiglas-Schutzwand empfohlen.

 

Chorsänger/innen (Chorleiter/innen) sollten während der Chorproben in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Der Abstand der Sänger/innen zum / zur Chorleiter/in während der Probe muss mindestens 5 m betragen.

 

Da ich selbst Musiker und Chorsänger bin, weiß ich nur zu gut, dass all diese Regeln die Proben sehr erschweren, diese fast unmöglich machen. Aber was wäre die Alternative hierzu? Diese Alternative möchten weder Sie, noch ich, aber es geht zuvorderst darum, da die Gesundheit der Probenteilnehmer geschützt werden muss, das schreibt die Verordnung, das schreibt das Infektionsschutzgesetz vor und das sagt uns auch der gesunde Menschenverstand und unser Verantwortungsbewusstsein. Also müssen wir das Beste aus dieser Situation machen. Gerade die Kultur, gerade Musik, Gesang bilden seit langer Zeit einen festen, unverzichtbaren Bestandteil unseres Zusammenleben, des Reichtums an Kultur. Corona wird durch einen geeigneten Impfstoff zurückgedrängt werden, aber bis dahin müssen wir die Geduld und auch das Verständnis aufbringen, gewisse Erschwernisse zu tragen, zu ertragen, auch und besonders um den die Gemeinschaft zusammen zu halten, das zu erhalten, was unser Hobby, unsere Leidenschaft und auch unser Talent bietet.

 

Einen leichten Vorteil bietet unserer ländliche, örtliche Gemeinschaft, Vereins- oder Chorgemeinschaft. Es handelt sich in der Regel um einen festen Personenkreis der miteinander probt. Jeder Einzelne sollte daher verantwortlich entscheiden, ob er bei gewissen Erkrankungsanzeichen zur Probe geht, oder es doch vorsichtshalber besser unterlässt, zumindest so lange, bis die Symptome abgeklungen sind und eine Infektion Dritter ausgeschlossen werden kann.

 

Bitte diskutieren Sie mein Schreiben, mit dem ich den Schutz vor Corona bestmöglich umsetzen muss, aber auch Ihrer Musik / Ihrem Gesang die Chance geben möchte, die Übergangszeit bis zur Einführung eines Impfstoff überbrücken zu können, ohne dass das ganze Vereinsleben auf null gefahren und damit gefährdet wird.

 

Für Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Ihnen allen von Herzen alles Gute, bleiben Sie gesund und bleiben Sie Ihrem Verein, Ihrem Chor treu und erhalten.

 

Es gelten die jeweiligen Regelungen der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Hessen.

 

Mit freundlichen und musikalischen Grüßen

Ihr

 

Werner Dietrich

Bürgermeister

 

 

 

 

Hinweise zur Durchführung von Kultur- und Musikveranstaltungen:

 

Die Corona-Verordnung, Stand 14.09.2020, regelt u.a. zu Kulturveranstaltungen:

Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind nur erlaubt, wenn − durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Einzelpersonen oder Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes eingehalten werden kann oder statt des Mindestabstandes Trennvorrichtungen aufgebaut sind. Der Abstand muss in alle Richtungen gegeben sein; der Veranstalter muss die räumlichen Gegebenheiten so ausgestalten, dass das Abstandhalten auch möglich ist; ein kurzes Unterschreiten des Mindestabstandes, um beispielsweise sitzende Personen zu passieren, ist zulässig, − geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts sowie Verlassen des Veranstaltungsorts (z. B. durch Leitsysteme und Wegeführungen) und der Vermeidung von Warteschlangen (z. B. durch elektronisches Platz und Bezahlmanagement) getroffen und umgesetzt werden, −

 

Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind, − in geschlossenen Räumen mit Zuschauerplätzen eine personalisierte Sitzplatzvergabe erfolgt, wobei aneinandergrenzende Sitzplätze von Personen eingenommen werden, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 gestattet ist (Einzelpersonen, Gruppen bis zu 10 Personen oder Personen aus zwei Hausständen).

 

Zwischen diesen jeweiligen Einzelpersonen oder Gruppen ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die personalisierte Sitzplatzvergabe bedeutet nicht, dass zwingend ein Reservierungssystem bestehen muss. Es ist auch ein spontanes Placement oder - bei bekanntem Teilnehmerkreis - ein geplantes Placement möglich. Nicht möglich ist allerdings, spontane 10erGruppen zu bilden.
 

Es empfiehlt sich bei der personalisierten Sitzplatzvergabe zu dokumentieren, wer wo sitzt. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen nicht mit der Einnahme von Sitzplätzen verbunden sein, bei Veranstaltungen ohne Einnahme von Sitzplätzen muss aber in jedem Fall der Mindestabstand von 1,5 Metern einhaltbar sein. 8 − in der Regel jeder Person 3 Quadratmeter der begehbaren Fläche zur Verfügung steht. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, welches die Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen sicherstellt. − Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden.

 

 

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

17. 04. 2024 - Uhr

 

Infofilm Großenlüder

Wetter

Klicken Sie hier, um die Inhalte von "wetter-bimbach.de" anzuzeigen. Beim Aufruf gelten abweichende Datenschutzbestimmungen der Webseite "wetter-bimbach.de"