Information zum Befüllen von privaten Pools und Schwimmbädern und die richtige Entsorgung

Großenlüder, den 08. 06. 2020

Nicht zuletzt wegen der in den letzten Jahren sehr warmen Sommer in Deutschland haben sich immer mehr Grundstücksbesitzer für den Kauf eines eigenen größeren Pools oder den Bau eines Schwimmbades entschieden.

 

Daher möchte die Gemeindeverwaltung über eine Aktualisierung eines Erlasses des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Thema Versickerung von Schwimmbadwasser in den Untergrund informieren.

 

Bei Schwimmbadwasser handelt es sich um Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Verbrauch in seinen Eigenschaften verändert ist und somit als Abwasser (Schmutzwasser) nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu betrachten ist. Dieser Gebrauch besteht zum einen in einer Verunreinigung des Wassers durch die Badenden, zum anderen durch den Einsatz chemischer Zusatzstoffe (z.B. Chlor). Auch Niederschlagswasser, welches in den Pool gelangt, wird rechtlich zu Abwasser. Diese Wässer sind nun zwingend einer Abwasserbehandlung zuzuführen.

 

Dies bedeutet, dass Schwimmbadwasser mit den zuvor benannten Zuständen nach Gebrauch in den Abwasserkanal eingeleitet werden muss und nicht mehr z.B. über den Rasen oder anliegende Gräben entsorgt werden darf.

 

Eine weitere Folge betrifft die bisherige Vorgehensweise der Pool-Befüllung mit dem gemeindlichen Standrohr. Wenn das Wasser ordnungsgemäß versickern konnte, bestand bisher die Möglichkeit, dass nur das Trinkwasser berechnet wurde und das Abwasser nicht. Da diese Möglichkeit gesetzlich nicht mehr gegeben ist, muss zukünftig auch die Abwassergebühr nach Verbrauchsmenge durch die Nutzer bezahlt werden, wie es bei einer Befüllung aus dem heimischen Wasserhahn ebenfalls der Fall ist.

 

Sollten Sie die Aufstellung oder den Bau eines Pools über 5 m³ planen, bitten wir um vorherige Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung.