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Bestattungen und Trauerfeiern – Schreiben des Hess. Innenministeriums

Großenlüder, den 24. 03. 2020

Mit Schreiben vom 23.03.2020 hat das Hessische Innenministerium den Städten und Gemeinden mitgeteilt:

 

  1. Die zuständigen Behörden, d.h. Städte und Gemeinden, können Ausnahmen bezüglich der Verordnungen, der Kontaktbeschränkungen bei Bestattungen und Trauerfeiern zulassen. Genehmigung erfolgt über und durch den Bürgermeister
     
  2. Dies hängt mit den Örtlichkeiten der Trauerhalle und des Friedhofs zusammen, wenn der nötige Abstand von 1,5 Metern (bitte 2 m) zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.
     
  3. Trauerfeiern können auch unter freiem Himmel auf dem Friedhof stattfinden.
     
  4. Was Urnenbestattungen betrifft, so kann von der Bestattungspflicht von Urnen innerhalb von 9 Wochen abgewichen werden. Damit können Trauerfeiern für Urnen und deren Bestattung generell zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Das gilt nur für Urnenbestattungen, nicht für Erdbestattungen!

 

Bei Fragen, bitte 06648-950028 anrufen oder per Mail an bgm@grossenlueder.de

 

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